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Gehört zu: Ausschreiben und Angebote empfangen

Fristenrechner für Vergaben

Sie wählen Vergabeordnung, Verfahrensart und den Starttag. Der Rechner zählt die Kalendertage nach den Mindestfristen der Verordnung, mit den Feiertagen Ihres Landes und der Fundstelle zu jeder Zahl. Welche Fristen Ihr Verfahren bekommt, legt Ihre Vergabestelle fest.

Stand: 29.10.2026

Was der Rechner tut

  • Rechnet nach Ihrer WahlVergabeordnung, Verfahrensart, Starttag und Sonderfälle wie elektronische Übermittlung oder Vorinformation wählen Sie. Der Rechner zählt die Tage und zeigt den Rechenweg.
  • Feiertage aller 16 LänderFällt ein Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, weist der Rechner den nächsten Werktag aus. Regionale Feiertage wählen Sie dazu, wenn Sie die Gemeinde kennen.
  • Fundstelle zu jeder ZahlJede Mindestfrist steht mit ihrer Vorschrift da. Die Terminkette exportieren Sie als Text, Kalenderdatei, PDF oder Excel.

Acht Vergabeordnungen, 38 Verfahrensarten

UVgO, VOL/A Abschnitt 1, VgV, VOB/A Abschnitt 1, VOB/A Abschnitt 2, SektVO, KonzVgV und VSVgV. Wo eine Vergabeordnung keine feste Mindestfrist nennt, zeigt der Rechner das als Hinweis mit Fundstelle und rechnet nicht mit einer erfundenen Zahl.

Stand: 29.10.2026, gezählt im Katalog des Fristenrechners.

Beispiel: Mindestfristen nach der VgV

So stehen die Mindestfristen in der Vergabeverordnung. Die Fristen sind Untergrenzen; bei ihrer Festlegung sind nach § 20 Abs. 1 VgV die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen.

Wortlaut verkürzt wiedergegeben. Maßgeblich ist der amtliche Text, Stand der Abfrage: 29.10.2026.
FristMindestdauer nach der VerordnungFundstelle
Offenes Verfahren: Angebotsfristmindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung§ 15 Abs. 2 VgV
Offenes Verfahren: elektronische Übermittlung der Angebotedie Frist nach Absatz 2 kann um fünf Tage verkürzt werden§ 15 Abs. 4 VgV
Offenes Verfahren: hinreichend begründete Dringlichkeitnicht unter 15 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung§ 15 Abs. 3 VgV
Nicht offenes Verfahren: Teilnahmefristmindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung§ 16 Abs. 2 VgV
Nicht offenes Verfahren: Angebotsfristmindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe§ 16 Abs. 5 VgV

Was der Rechner nicht tut

Er rechnet, er empfiehlt keine Dauer und sagt nicht, ob eine Frist für Ihr Vorhaben angemessen ist. In ein Verfahren übernimmt er Termine nur, wenn Sie sie auswählen, und zeigt sie vorher an. Die Festlegung der Fristen liegt bei Ihrer Vergabestelle.

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