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EU-Schwellenwerte 2026 und 2027

Ab diesen geschätzten Auftragswerten gilt das europäische Vergaberecht. Alle Werte seit 1. Januar 2026, ohne Umsatzsteuer, mit amtlicher Fundstelle.

Stand: 29.10.2026

Die Schwellenwerte seit 1. Januar 2026

Die Europäische Kommission setzt die Schwellenwerte alle zwei Jahre neu fest. Für die Jahre 2026 und 2027 gelten die folgenden Beträge. Sie stehen in den EU-Vergaberichtlinien, die deutsche Vorschrift verweist darauf.

Beträge ohne Umsatzsteuer. Neu festgesetzt durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2025/2487, jeweils gültig ab 01.01.2026.
AuftragsartSeit 01.01.2026Bis 31.12.2025Fundstelle
Bauaufträge öffentlicher Auftraggeber5.404.000 Euro5.538.000 EuroArt. 4 Buchst. a RL 2014/24/EU
Liefer- und Dienstleistungen zentraler Regierungsbehörden, in Deutschland anzuwenden vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien140.000 Euro143.000 EuroArt. 4 Buchst. b RL 2014/24/EU, § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB
Liefer- und Dienstleistungen aller übrigen öffentlichen Auftraggeber, zum Beispiel Länder und Kommunen216.000 Euro221.000 EuroArt. 4 Buchst. c RL 2014/24/EU
Soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XIV)750.000 EurounverändertArt. 4 Buchst. d RL 2014/24/EU
Sektorenauftraggeber: Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe432.000 Euro443.000 EuroArt. 15 Buchst. a RL 2014/25/EU
Sektorenauftraggeber: Bauaufträge5.404.000 Euro5.538.000 EuroArt. 15 Buchst. b RL 2014/25/EU
Sektorenauftraggeber: soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XVII)1.000.000 EurounverändertArt. 15 Buchst. c RL 2014/25/EU
Verteidigung und Sicherheit: Liefer- und Dienstleistungen432.000 Euro443.000 EuroArt. 8 Buchst. a RL 2009/81/EG
Verteidigung und Sicherheit: Bauaufträge5.404.000 Euro5.538.000 EuroArt. 8 Buchst. b RL 2009/81/EG
Konzessionen (Bau und Dienstleistungen)5.404.000 Euro5.538.000 EuroArt. 8 Abs. 1 RL 2014/23/EU

Wo die Schwellenwerte im deutschen Recht stehen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nennt keine eigenen Beträge. § 106 GWB verweist auf die Richtlinien „in der jeweils geltenden Fassung“. Ändert die Kommission die Beträge, gelten die neuen Werte deshalb ohne Gesetzesänderung.

Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Für zentrale Regierungsbehörden gilt der niedrigere Wert. Wer das in Deutschland ist, regelt § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB: Der Wert ist „vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien anzuwenden“.

Oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert, gilt Teil 4 des GWB mit den Verordnungen: die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und für Bauaufträge die VOB/A Abschnitt 2. Man spricht von europaweiten Verfahren, weil sie im Amtsblatt der EU bekannt gemacht werden.

Darunter gilt das Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Kommunen. Für Liefer- und Dienstleistungen ist das meist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), für Bauleistungen die VOB/A Abschnitt 1. Die UVgO beschreibt ihren Anwendungsbereich selbst so: Sie gilt für Aufträge, die nicht dem Teil 4 des GWB unterliegen, „weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet“ (§ 1 Abs. 1 UVgO). Bund und Länder legen dazu eigene Wertgrenzen fest. Die Übersicht dazu finden Sie unter Wertgrenzen von Bund und Ländern.

Welcher Wert zählt

Verglichen wird der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Für Aufträge nach der VgV regelt § 3 VgV, wie geschätzt wird. Ausgangspunkt ist der „voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer“, Optionen und Vertragsverlängerungen zählen mit (§ 3 Abs. 1 VgV). Maßgeblich ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Verfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 3 VgV).

Mehr dazu, auch zu Losen und Rahmenvereinbarungen: Auftragswert schätzen.

In Digitale-Vergabe.DE

In der Akte tragen Sie den geschätzten Wert und die Verfahrensart ein. Rechtsrahmen und Verfahrensart wählt Ihre Vergabestelle, die Akte zeigt danach die Schritte dieses Ablaufs. Eine Zuordnung des Werts zu einer Verfahrensart nimmt die Anwendung nicht vor. So arbeitet die Akte.

Häufige Fragen

Sind die Schwellenwerte Netto- oder Bruttobeträge?

Es zählt der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer. So steht es in § 106 Abs. 1 GWB und in den Richtlinien („ohne Mehrwertsteuer“).

Ab wann gelten die Werte von 2026?

Die Delegierten Verordnungen der Kommission gelten jeweils ab dem 1. Januar 2026. Sie setzen die Werte für die Jahre 2026 und 2027 fest.

Welcher Wert gilt für Liefer- und Dienstleistungen einer Kommune?

Für öffentliche Auftraggeber, die keine zentralen Regierungsbehörden sind, nennt Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24/EU seit 01.01.2026 einen Schwellenwert von 216.000 Euro. Ob ein Auftrag ihn erreicht, hängt von der Schätzung des Auftragswerts ab, die die Vergabestelle vornimmt.

Warum steht im GWB keine Zahl?

Weil § 106 Abs. 2 GWB dynamisch auf die Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung verweist. Neue Werte der Kommission gelten damit unmittelbar.

Wo finde ich die Wertgrenzen unterhalb der Schwellenwerte?

Auf unserer Seite Wertgrenzen von Bund und Ländern, je Land mit dem Wortlaut der Vorschrift und der amtlichen Fundstelle.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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