Kurz erklärt
Ein Schwellenwert ist eine Wertgrenze aus dem EU-Recht. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den Schwellenwert, gelten Teil 4 des GWB und die Vergabeverordnungen. Darunter gilt das Haushaltsvergaberecht, etwa mit UVgO und VOB/A Abschnitt 1.
In der Praxis
Eine Kreisverwaltung schätzt den Wert einer IT-Dienstleistung über die gesamte Laufzeit. Diesen Wert vergleicht sie mit dem Schwellenwert, der für ihre Art von Auftraggeber und Auftrag gilt. Davon hängt ab, ob die Vergabe nach GWB und VgV oder nach UVgO läuft.
Was die Vorschriften sagen
Nach § 106 Abs. 1 GWB gilt Teil 4 für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer „die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet“. Die Höhe steht nicht im GWB selbst. § 106 Abs. 2 GWB verweist auf die EU-Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung, für öffentliche Auftraggeber auf Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU. Den Wert für zentrale Regierungsbehörden wenden das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien an. Die EU-Kommission überprüft die Werte nach Art. 6 der Richtlinie alle zwei Jahre.
Die Werte seit 01.01.2026
- 5.404.000 Euro für Bauaufträge und Konzessionen
- 140.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen zentraler Regierungsbehörden
- 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen der übrigen öffentlichen Auftraggeber
- 432.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern sowie im Bereich Verteidigung und Sicherheit
- 750.000 Euro für soziale und andere besondere Dienstleistungen nach der Richtlinie 2014/24/EU, 1.000.000 Euro bei Sektorenauftraggebern
Die vollständige Übersicht steht unter Schwellenwerte. Wertgrenzen unterhalb der Schwellenwerte legen Bund und Länder fest, siehe Wertgrenzen.
Häufige Fragen
Gelten die Schwellenwerte mit oder ohne Umsatzsteuer?
Ohne. § 106 Abs. 1 GWB stellt auf den geschätzten Wert ohne Umsatzsteuer ab.
Was gilt unterhalb der Schwellenwerte?
Für Liefer- und Dienstleistungen gilt die UVgO, soweit Bund oder Land sie in Kraft gesetzt haben, für Bauleistungen die VOB/A Abschnitt 1. Mehr dazu unter Unterschwellenvergabe.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


