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Öffentlicher Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind die Stellen, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an das Vergaberecht gebunden sind.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Öffentliche Auftraggeber sind die Stellen, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an das Vergaberecht gebunden sind. § 99 GWB nennt vier Gruppen: Gebietskörperschaften, bestimmte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Verbände dieser Stellen und in bestimmten Fällen Empfänger von Subventionen für Bauvorhaben. Zusammen mit Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern bilden sie die Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB.

In der Praxis

Eine kommunale Gesellschaft fragt sich, ob sie beim Einkauf neuer Software Vergaberecht anwenden muss. Maßgeblich sind die Merkmale des § 99 Nr. 2 GWB, etwa die Gründung zu im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art und die Finanzierung oder Aufsicht durch die Kommune. Diese Einordnung trifft die Gesellschaft selbst, bei Bedarf mit rechtlicher Beratung.

Was die Vorschrift sagt

Nach § 99 Nr. 1 GWB sind Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen öffentliche Auftraggeber, also Bund, Länder, Kreise und Gemeinden. § 99 Nr. 2 GWB erfasst andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie überwiegend von öffentlichen Stellen finanziert werden, deren Aufsicht unterliegen oder ihre Organe mehrheitlich von ihnen bestimmt werden. Nach § 99 Nr. 3 GWB gehören Verbände dazu, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder 2 fallen.

§ 99 Nr. 4 GWB betrifft Stellen, die für bestimmte Vorhaben, etwa Tiefbaumaßnahmen, Krankenhäuser oder Schulgebäude, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Woran die Eigenschaft anknüpft

Ob eine Stelle öffentlicher Auftraggeber ist, entscheidet darüber, ob die Regeln des GWB für öffentliche Aufträge gelten, sofern der Auftragswert die Schwellenwerte erreicht. Auch Pflichten außerhalb des GWB knüpfen daran an, zum Beispiel die Abfrage beim Wettbewerbsregister nach § 6 Abs. 1 WRegG oder die Datenübermittlung für die Vergabestatistik nach § 2 Abs. 2 VergStatVO. Unterhalb der Schwellenwerte gilt für Liefer- und Dienstleistungen die UVgO, die Bund und Länder jeweils für ihren Bereich in Kraft setzen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zum Sektorenauftraggeber?

Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB üben eine Sektorentätigkeit nach § 102 GWB aus, etwa in der Wasser- oder Energieversorgung oder im Verkehr. Öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB sind zugleich Sektorenauftraggeber, wenn sie eine solche Tätigkeit ausüben.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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