Kurz erklärt
Sektorenauftraggeber sind Auftraggeber, die eine Sektorentätigkeit ausüben. § 102 GWB nennt die Bereiche Wasser, Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen, fossile Brennstoffe und Postdienstleistungen. Für ihre Aufträge zum Zweck dieser Tätigkeiten trifft die Sektorenverordnung (SektVO) nähere Bestimmungen.
In der Praxis
Ein städtisches Verkehrsunternehmen beschafft neue Busse für den Linienverkehr. Das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Bus nennt § 102 Abs. 4 GWB als Sektorentätigkeit. Für Aufträge zum Zweck einer Sektorentätigkeit trifft die SektVO nähere Bestimmungen; die Einordnung des einzelnen Auftrags nimmt das Unternehmen selbst vor.
Was die Vorschrift sagt
Nach § 100 Abs. 1 GWB sind Sektorenauftraggeber zum einen öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB, die eine Sektorentätigkeit ausüben. Zum anderen gehören natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts dazu, wenn sie die Tätigkeit auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte ausüben oder wenn öffentliche Auftraggeber auf sie einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Einen beherrschenden Einfluss vermutet § 100 Abs. 3 GWB zum Beispiel, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt.
Welche Tätigkeiten Sektorentätigkeiten sind, beschreibt § 102 GWB im Einzelnen.
Welche Regeln gelten
Die SektVO trifft nach ihrem § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen zum Zwecke von Sektorentätigkeiten durch Sektorenauftraggeber. Für Konzessionen gilt nach § 1 Abs. 3 SektVO die Konzessionsvergabeverordnung. Der Schwellenwert für Sektorenaufträge ergibt sich nach § 106 Abs. 2 GWB aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU; die aktuellen Beträge stehen auf der Seite Schwellenwerte. Nach § 13 Abs. 1 SektVO stehen das offene und das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach Wahl des Auftraggebers zur Verfügung.
Häufige Fragen
Gilt die Abfrage beim Wettbewerbsregister auch für Sektorenauftraggeber?
Ja, mit eigener Wertgrenze. Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB sind nach § 6 Abs. 1 WRegG ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung abzufragen.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


