Kurz erklärt
Eine Konzession ist ein entgeltlicher Vertrag, mit dem ein Konzessionsgeber ein Unternehmen mit Bauleistungen oder mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen betraut. Die Gegenleistung besteht im Recht, das Bauwerk zu nutzen oder die Dienstleistung zu verwerten, gegebenenfalls zuzüglich einer Zahlung. Das Betriebsrisiko geht dabei auf den Konzessionsnehmer über.
In der Praxis
Eine Stadt sucht einen Betreiber für die Gastronomie im Freibad. Der Betreiber erhält kein festes Entgelt, sondern verdient an den Gästen und trägt das Risiko, ob genug Besucher kommen. Ob eine solche Gestaltung eine Dienstleistungskonzession ist, beurteilt die Vergabestelle anhand von § 105 GWB.
Was die Vorschrift sagt
§ 105 Abs. 1 GWB unterscheidet Baukonzessionen und Dienstleistungskonzessionen. Den Unterschied zum öffentlichen Auftrag beschreibt § 105 Abs. 2 GWB: Das Betriebsrisiko geht auf den Konzessionsnehmer über, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten wieder erwirtschaftet werden können, und der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist. „Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.“
Konzessionsgeber sind nach § 101 GWB unter anderem öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB, die eine Konzession vergeben, sowie bestimmte Sektorenauftraggeber.
Verfahren
Für Konzessionen ab dem Schwellenwert trifft die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) nähere Bestimmungen. Nach § 12 Abs. 1 KonzVgV darf der Konzessionsgeber das Verfahren „nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten“; es kann ein- oder mehrstufig sein und Verhandlungen umfassen. Während der Verhandlungen dürfen Konzessionsgegenstand, Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien nicht geändert werden. Die Laufzeit von Konzessionen ist nach § 3 KonzVgV beschränkt. Den aktuellen Schwellenwert nennt die Seite Schwellenwerte.
Häufige Fragen
Gilt die UVgO für Konzessionen?
Die UVgO gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Rahmenvereinbarungen. Konzessionen nennt sie dort nicht.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


