Kurz erklärt
Ein öffentlicher Auftrag ist nach § 103 Abs. 1 GWB ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Gegenstand sind Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen. Ob ein öffentlicher Auftrag vorliegt, ist die Eingangsfrage für die Anwendung der Vergabevorschriften.
In der Praxis
Eine Gemeinde schließt mit einem IT-Dienstleister einen Vertrag über den Betrieb ihrer Server gegen monatliche Vergütung. Beide Seiten verpflichten sich rechtsverbindlich zu Leistung und Gegenleistung. Das ist das Bild des entgeltlichen Vertrags, das § 103 Abs. 1 GWB beschreibt.
Was die Vorschrift sagt
Ein Vertrag ist nach § 103 Abs. 1 GWB entgeltlich, „wenn sich jede Partei rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen“. Rechtsverbindlich sind Leistung und Gegenleistung, wenn ihre Erfüllung einklagbar ist. Die Vorschrift unterscheidet drei Auftragsarten: Lieferaufträge über die Beschaffung von Waren, etwa durch Kauf, Leasing oder Miete (Abs. 2), Bauaufträge (Abs. 3) und Dienstleistungsaufträge über alle übrigen Leistungen (Abs. 4).
Hat ein Auftrag verschiedene Leistungen zum Gegenstand, wird er nach § 110 Abs. 1 GWB nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand zuzuordnen ist.
Abgrenzungen
Für Rahmenvereinbarungen nach § 103 Abs. 5 GWB gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die entsprechenden öffentlichen Aufträge. Von öffentlichen Aufträgen abzugrenzen sind Konzessionen nach § 105 GWB, bei denen das Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer übergeht. Ausnahmen vom Anwendungsbereich enthalten etwa § 107 GWB und für die Zusammenarbeit öffentlicher Stellen § 108 GWB. Unterhalb der Schwellenwerte regelt die UVgO das Verfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, soweit Bund oder Land sie in Kraft gesetzt haben.
Häufige Fragen
Ist eine Miete ein öffentlicher Auftrag?
Die Miete von Waren nennt § 103 Abs. 2 GWB ausdrücklich als Lieferauftrag. Für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken und vorhandenen Gebäuden enthält § 107 Abs. 1 GWB dagegen eine Ausnahme.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


