Kurz erklärt
Inhouse-Vergabe ist kein Begriff aus dem Gesetz. Er bezeichnet Fälle des § 108 GWB, dessen Überschrift von öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit spricht. Gemeint ist vor allem die Vergabe eines Auftrags an eine juristische Person, die der öffentliche Auftraggeber wie eine eigene Dienststelle kontrolliert. Liegen die Voraussetzungen vor, ist Teil 4 des GWB nicht anzuwenden.
In der Praxis
Ein Landkreis will Leistungen eines IT-Dienstleisters beziehen, der ihm gemeinsam mit anderen Kommunen gehört. Ob die gemeinsame Kontrolle und die übrigen Merkmale des § 108 Abs. 4 und 5 GWB vorliegen, klärt der Landkreis vor der Beauftragung und hält das Ergebnis fest.
Was die Vorschrift sagt
Nach § 108 Abs. 1 GWB ist Teil 4 des GWB nicht anzuwenden, wenn drei Merkmale zusammen vorliegen. Der öffentliche Auftraggeber übt über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen aus. Mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie vom Auftraggeber oder von einer anderen von ihm kontrollierten juristischen Person betraut wurde. Und an der juristischen Person besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, abgesehen von gesetzlich vorgeschriebenen Formen ohne maßgeblichen Einfluss.
Eine Kontrolle wird nach § 108 Abs. 2 GWB vermutet, wenn der Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt.
Gemeinsame Kontrolle und Zusammenarbeit
§ 108 Abs. 4 und 5 GWB regeln die gemeinsame Kontrolle mehrerer öffentlicher Auftraggeber. § 108 Abs. 6 GWB erfasst Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern, die eine Zusammenarbeit zur Erreichung gemeinsamer Ziele begründen, wenn unter anderem die Beteiligten auf dem Markt weniger als 20 Prozent der erfassten Tätigkeiten erbringen. Den Tätigkeitsanteil bestimmt § 108 Abs. 8 GWB anhand des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der letzten drei Jahre oder eines anderen geeigneten tätigkeitsgestützten Werts. Unterhalb der Schwellenwerte nimmt § 1 Abs. 2 UVgO die Sachverhalte des § 108 GWB ebenfalls aus.
Häufige Fragen
Gilt § 108 GWB auch für Sektorenauftraggeber?
Nach § 108 Abs. 9 GWB gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und für bestimmte Konzessionsgeber.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


