Kurz erklärt
Das Wettbewerbsregister ist ein elektronisches Register beim Bundeskartellamt. Es stellt Auftraggebern Informationen über Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung. Öffentliche Auftraggeber fragen es vor dem Zuschlag ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ab.
In der Praxis
Eine Vergabestelle will einen Auftrag vergeben, dessen geschätzter Wert über 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegt. Vor dem Zuschlag fragt sie bei der Registerbehörde ab, ob zu dem vorgesehenen Bieter Eintragungen gespeichert sind. Die Auskunft macht sie nur den Beschäftigten zugänglich, die das Vergabeverfahren bearbeiten.
Was die Vorschrift sagt
Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags bei Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer abzufragen, ob zu dem vorgesehenen Bieter Eintragungen gespeichert sind. Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und bestimmte Konzessionsgeber sind ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB zur Abfrage verpflichtet. Liegt eine Auskunft zum selben Unternehmen aus den letzten zwei Monaten vor, kann der Auftraggeber auf eine erneute Abfrage verzichten. Von Bietern oder Bewerbern darf er nicht verlangen, eine eigene Registerauskunft vorzulegen.
Unterhalb dieser Wertgrenzen, im Teilnahmewettbewerb und beim Direktauftrag kann der Auftraggeber nach § 6 Abs. 2 WRegG abfragen.
Was eingetragen wird und was daraus folgt
§ 2 WRegG nennt die Eintragungen, etwa rechtskräftige Verurteilungen wegen der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten, Steuerhinterziehung oder wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen sowie bestimmte Bußgeldentscheidungen. Über einen Ausschluss entscheidet der Auftraggeber nach § 6 Abs. 5 WRegG „nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung“. Eintragungen werden nach § 7 WRegG nach Fristablauf gelöscht, auf Antrag nach § 8 WRegG auch vorzeitig wegen Selbstreinigung.
Häufige Fragen
Gilt die Abfragepflicht auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Für öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB knüpft § 6 Abs. 1 WRegG an den geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer an, nicht an die EU-Schwellenwerte. Keine Abfragepflicht besteht nach derselben Vorschrift bei Sachverhalten, für die das Vergaberecht Ausnahmen von seiner Anwendbarkeit vorsieht.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


