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Zuschlag

Der Zuschlag ist die Entscheidung des Auftraggebers, ein bestimmtes Angebot anzunehmen.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Der Zuschlag ist die Entscheidung des Auftraggebers, ein bestimmtes Angebot anzunehmen. Er wird nach § 127 Abs. 1 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nach § 168 Abs. 2 GWB nicht aufgehoben werden.

In der Praxis

Nach Ablauf der Wartefrist erteilt eine Vergabestelle den Zuschlag über die Vergabeplattform. Anschließend veröffentlicht sie die Vergabebekanntmachung und legt den Vertrag mit Laufzeit und Kündigungsfristen in ihrer Vertragsverwaltung an.

Was die Vorschriften sagen

Nach § 127 Abs. 1 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt; Grundlage ist eine Bewertung anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien. An der Entscheidung über den Zuschlag sollen nach § 58 Abs. 5 VgV in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken. Vor dem Zuschlag stehen ab den Schwellenwerten die Information der nicht berücksichtigten Bieter und die Wartefrist nach § 134 GWB. Bei Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer fragt der öffentliche Auftraggeber vor dem Zuschlag das Wettbewerbsregister ab (§ 6 Abs. 1 WRegG).

Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber über einen Nachprüfungsantrag, darf er den Zuschlag nach § 169 Abs. 1 GWB zunächst nicht erteilen.

Bauaufträge und Bindefrist

Nach § 18 EU Abs. 1 VOB/A ist der Zuschlag möglichst bald zu erteilen, mindestens aber so rechtzeitig, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht. Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, ist der Bieter aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären. Die Vergabebekanntmachung ist nach § 18 EU Abs. 4 VOB/A spätestens 30 Kalendertage nach Auftragserteilung zu übermitteln.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

Nach dem Zuschlag führen Sie den Vertrag in Digitale-Vergabe.DE mit Laufzeit, Optionen und Kündigungsfristen. Das Werkzeug erinnert an anstehende Termine.

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Häufige Fragen

Wer entscheidet über den Zuschlag?

Der öffentliche Auftraggeber. § 58 Abs. 5 VgV und § 43 Abs. 8 UVgO sehen vor, dass in der Regel mindestens zwei seiner Vertreter an der Entscheidung mitwirken.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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