Kurz erklärt
Die Wartefrist ist der Zeitraum zwischen der Information der nicht berücksichtigten Bieter und dem frühesten Vertragsschluss. Nach § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, sind es zehn Kalendertage.
In der Praxis
Eine Vergabestelle versendet die Information nach § 134 GWB an die nicht berücksichtigten Bieter. Für den Fristbeginn zählt nach dem Wortlaut der Tag nach der Absendung, nicht der Tag, an dem die Information beim Bieter ankommt. Den Zuschlag erteilt sie nach Ablauf der Frist.
Was die Vorschrift sagt
§ 134 Abs. 2 GWB regelt Dauer und Beginn. Zum Beginn heißt es: „Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ Die Wartefrist ist Teil der Informations- und Wartepflicht und gilt für Vergaben, die dem Teil 4 des GWB unterliegen.
Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber über einen Nachprüfungsantrag, darf dieser den Zuschlag nach § 169 Abs. 1 GWB vor der Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nicht erteilen.
Wann die Wartefrist entfällt
In der aktuellen Fassung nennt § 134 Abs. 3 GWB zwei Fälle, in denen die Informations- und Wartepflicht entfällt: wenn das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist und wenn eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge enthält die Vorschrift außerdem eine Regel, nach der bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung zurückgehalten werden können.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn der Vertrag vor Ablauf der Wartefrist geschlossen wird?
Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. § 135 Abs. 2 GWB begrenzt die Zeit, in der das geltend gemacht werden kann, auf höchstens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Gibt es eine Wartefrist unterhalb der Schwellenwerte?
Die UVgO enthält keine Wartefrist wie § 134 GWB. § 46 UVgO regelt die Unterrichtung über die erfolgte Zuschlagserteilung. Ob ein Land darüber hinaus eine Vorabinformation vorsieht, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


