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Nachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren ist das Verfahren vor der Vergabekammer, in dem geprüft wird, ob ein Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in …

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Das Nachprüfungsverfahren ist das Verfahren vor der Vergabekammer, in dem geprüft wird, ob ein Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt ist. Es betrifft Vergaben, die dem Teil 4 des GWB unterliegen, also ab den EU-Schwellenwerten. Die Vergabekammer leitet es nach § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag ein.

In der Praxis

Eine Vergabestelle erhält von der Vergabekammer die Mitteilung über einen Nachprüfungsantrag zu einem laufenden Verfahren. Sie stellt der Kammer die angeforderten Vergabeakten zur Verfügung. Den Zuschlag erteilt sie bis zur Entscheidung nicht, wie es § 169 Abs. 1 GWB vorsieht.

Was die Vorschriften sagen

Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB „jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht“. § 160 Abs. 3 GWB beginnt mit den Worten „Der Antrag ist unzulässig, soweit“ und nennt dann mehrere Fälle, darunter die nicht rechtzeitige Rüge. Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt nach § 163 GWB von Amts wegen und fordert beim Auftraggeber die Vergabeakten an.

Nach § 167 Abs. 1 GWB trifft die Vergabekammer ihre Entscheidung grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. § 171 Abs. 1 GWB lautet: „Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.“ Darüber entscheidet nach § 171 Abs. 3 GWB das Oberlandesgericht.

Wirkungen auf das Vergabeverfahren

Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag, darf dieser den Zuschlag nach § 169 Abs. 1 GWB vor der Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nicht erteilen. Nach § 168 Abs. 2 GWB kann ein wirksam erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Die Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Häufige Fragen

Gibt es ein Nachprüfungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte?

Die §§ 155 ff. GWB gelten für Vergaben im Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB, also ab den Schwellenwerten nach § 106 Abs. 1 GWB. Ob ein Land für Vergaben darunter eigene Regeln getroffen hat, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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