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Rüge

Mit einer Rüge teilt ein Unternehmen dem Auftraggeber mit, dass es einen Verstoß gegen Vergabevorschriften sieht.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Mit einer Rüge teilt ein Unternehmen dem Auftraggeber mit, dass es einen Verstoß gegen Vergabevorschriften sieht. Das GWB knüpft daran Folgen für einen späteren Nachprüfungsantrag: § 160 Abs. 3 GWB nennt Fälle, in denen ein Antrag nach dem Wortlaut „unzulässig“ ist, weil erkannte oder erkennbare Verstöße nicht rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden. Der Auftraggeber kann einer Rüge abhelfen oder mitteilen, dass er ihr nicht abhelfen will.

In der Praxis

Eine Vergabestelle erhält während der Angebotsfrist das Schreiben eines Bieters, der eine Anforderung in der Leistungsbeschreibung für produktbezogen hält. Sie befasst sich mit dem Hinweis, entscheidet, ob sie die Unterlagen ändert, und teilt dem Bieter ihre Entscheidung mit. Den Vorgang dokumentiert sie in der Vergabeakte.

Was die Vorschrift sagt

§ 160 Abs. 3 GWB lautet auszugsweise: „Der Antrag ist unzulässig, soweit“

  • „der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat“,
  • „Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden“,
  • „Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden“,
  • „mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind“.

Die Vorschrift nennt außerdem den offensichtlichen Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts. Für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gelten diese Regeln nach dem Wortlaut nicht.

Weitere Bezüge

Nach § 161 Abs. 2 GWB muss die Begründung eines Nachprüfungsantrags darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Auf Seiten des Auftraggebers gehört die Kommunikation mit Unternehmen nach § 8 Abs. 1 VgV zu dem, was er im Vergabeverfahren dokumentiert. Die Regeln zur Rüge stehen im Teil 4 des GWB und betreffen damit Vergaben ab den Schwellenwerten.

Häufige Fragen

Ist eine Rüge dasselbe wie eine Bieterfrage?

Nein. Eine Bieterfrage dient der Klärung der Vergabeunterlagen. Mit einer Rüge beanstandet ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften; an sie knüpft § 160 Abs. 3 GWB Folgen für einen späteren Nachprüfungsantrag.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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