Kurz erklärt
Die Informationspflicht verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten sollen, vor dem Vertragsschluss zu informieren. Geregelt ist sie in § 134 Abs. 1 GWB für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten. Die Information nennt den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe der Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
In der Praxis
Eine Vergabestelle hat in einem offenen Verfahren ihre Zuschlagsentscheidung vorbereitet. Bevor der Vertrag geschlossen wird, erhalten alle anderen Bieter eine Information in Textform mit den Angaben aus § 134 Abs. 1 GWB. Erst danach beginnt die Wartefrist.
Was die Vorschrift sagt
Nach § 134 Abs. 1 GWB informieren öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, „unverzüglich in Textform“. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
An die Information knüpft die Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB an. § 134 Abs. 3 GWB nennt Fälle, in denen die Informations- und Wartepflicht entfällt, etwa wenn eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Einen Verstoß gegen § 134 GWB nennt § 135 Abs. 1 GWB als Grund für die Unwirksamkeit des Vertrags, wenn der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Weitere Unterrichtungspflichten
Unabhängig von § 134 GWB teilt der öffentliche Auftraggeber nach § 62 Abs. 1 VgV jedem Bewerber und Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Zuschlag, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Aufhebung mit. Auf Verlangen unterrichtet er nach § 62 Abs. 2 VgV spätestens innerhalb von 15 Tagen über die Gründe der Ablehnung. Unterhalb der Schwellenwerte enthält § 46 UVgO eine Pflicht zur Unterrichtung über die erfolgte Zuschlagserteilung. Für Bauaufträge ab den Schwellenwerten wiederholt § 19 EU VOB/A die Angaben aus § 134 GWB.
Häufige Fragen
Gilt § 134 GWB auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?
§ 134 GWB steht im Teil 4 des GWB. Dieser Teil gilt nach § 106 Abs. 1 GWB für Aufträge, deren geschätzter Wert die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Für Liefer- und Dienstleistungen darunter nennt § 46 UVgO eine eigene Unterrichtungspflicht; die aktuellen Beträge stehen auf der Seite Schwellenwerte.
In welcher Form wird informiert?
§ 134 Abs. 1 GWB verlangt Textform. Was Textform ist, regelt § 126b BGB: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


