Kurz erklärt
Textform ist eine Formvorschrift aus dem BGB. Sie verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine eigenhändige Unterschrift gehört nicht dazu. Im Vergaberecht ist Textform die Grundform für elektronische Angebote und Teilnahmeanträge.
In der Praxis
Ein Unternehmen lädt sein Angebot als PDF über die Vergabeplattform hoch. Im Angebotsschreiben stehen der Name des Unternehmens und der Person, die die Erklärung abgibt. Eine elektronische Signatur kommt nur hinzu, wenn die Vergabestelle sie in den Unterlagen verlangt.
Was die Vorschriften sagen
§ 126b BGB: „Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“ Ein dauerhafter Datenträger ermöglicht es, die Erklärung aufzubewahren, und gibt sie unverändert wieder. Nach § 53 Abs. 1 VgV übermitteln Unternehmen Interessensbekundungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform mithilfe elektronischer Mittel. § 38 Abs. 3 UVgO und § 11 Abs. 4 VOB/A sehen Textform mithilfe elektronischer Mittel ebenfalls vor.
Stellen die Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit, kann der Auftraggeber zusätzlich eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel verlangen (§ 53 Abs. 3 VgV). Auch die Dokumentation des Verfahrens erfolgt in Textform (§ 6 Abs. 1 UVgO).
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Im Bieterportal von Digitale-Vergabe.DE rufen Unternehmen die Unterlagen ohne Anmeldung ab, stellen Fragen und geben ihr Angebot im Browser ab. Für Bieter ist das kostenlos.
Häufige Fragen
Brauchen Angebote in Textform eine Signatur?
Textform selbst verlangt keine Signatur. Nach § 53 Abs. 3 VgV kann der Auftraggeber sie bei erhöhten Sicherheitsanforderungen zusätzlich fordern, was gilt, steht in den Vergabeunterlagen. Mehr unter Textform und Signatur.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


