Kurz erklärt
Elektronische Mittel sind nach § 9 Abs. 1 VgV „Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung“. Gemeint sind etwa Vergabeplattformen, Bieterportale und Systeme für den sicheren Empfang von Angeboten. Das Vergaberecht stellt an sie Anforderungen an Zugang, Sicherheit und Barrierefreiheit.
In der Praxis
Eine Vergabestelle wählt eine Plattform für ihre Verfahren. Sie achtet darauf, dass Unternehmen die Unterlagen ohne Registrierung abrufen können, dass niemand vor Fristablauf auf Angebote zugreifen kann und dass die Plattform Uhrzeit und Tag des Eingangs genau festhält.
Was die Vorschriften sagen
Nach § 11 Abs. 1 VgV müssen elektronische Mittel „allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein“. Sie dürfen den Zugang zum Verfahren nicht einschränken und sind barrierefrei zu gestalten. Für den Empfang von Angeboten und Teilnahmeanträgen verlangt § 10 Abs. 1 VgV unter anderem, dass Uhrzeit und Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind und kein vorfristiger Zugriff möglich ist.
Der Auftraggeber informiert die Unternehmen über die verwendeten Mittel, die technischen Parameter und die Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren (§ 11 Abs. 3 VgV). Nicht allgemein verfügbare, alternative elektronische Mittel regelt § 12 VgV. Unterhalb der Schwellenwerte gelten diese Anforderungen nach § 7 Abs. 4 UVgO entsprechend, für Bauleistungen § 11a VOB/A und § 11a EU VOB/A.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Im Angebotseingang von Digitale-Vergabe.DE werden Dateien beim Eingang mit AES-256-GCM verschlüsselt, vor Ablauf der Angebotsfrist entschlüsselt der Server nichts. Je Datei entsteht eine Prüfsumme nach SHA-256, den Eingangszeitpunkt setzt der Server.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


