Kurz erklärt
E-Vergabe ist der verbreitete Name für Vergabeverfahren, die elektronisch ablaufen: von der Bekanntmachung über den Abruf der Unterlagen und Bieterfragen bis zur Abgabe der Angebote. E-Vergabe ist kein Begriff aus den Vergabeordnungen. Die Vorschriften sprechen von elektronischen Mitteln.
In der Praxis
Eine Vergabestelle veröffentlicht ihre Ausschreibung auf einer Vergabeplattform. Unternehmen laden die Unterlagen ohne Registrierung herunter, stellen Fragen über das Portal und laden ihr Angebot in Textform hoch. Die Plattform speichert die Angebote verschlüsselt bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
Worauf sich der Begriff bezieht
§ 97 Abs. 5 GWB: „Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel“ nach Maßgabe der Verordnungen. Die Einzelheiten stehen in §§ 9 bis 13 VgV, unter anderem zu Sicherheit, Zugang und Barrierefreiheit. Teilnahmeanträge und Angebote übermitteln die Unternehmen „in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel“ (§ 53 Abs. 1 VgV).
Unterhalb der Schwellenwerte regeln § 7 und § 38 UVgO die elektronische Kommunikation. § 38 Abs. 4 UVgO nennt Ausnahmen, etwa für Aufträge bis zu einem geschätzten Wert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder für Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Für Bauleistungen gelten §§ 11 und 11a VOB/A sowie §§ 11 EU bis 11b EU VOB/A.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Im Bieterportal von Digitale-Vergabe.DE rufen Unternehmen die Unterlagen ohne Anmeldung ab, stellen Fragen und geben ihr Angebot im Browser ab. Für Bieter ist das kostenlos.
Häufige Fragen
Wo finden Bieter Hinweise zur elektronischen Abgabe?
Eine Übersicht steht unter elektronische Angebotsabgabe, Hinweise zur rechtzeitigen Abgabe unter rechtzeitig abgeben.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


