Was Textform bedeutet
§ 126b BGB beschreibt die Textform. Verlangt ist „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger“. Ein dauerhafter Datenträger ist nach derselben Vorschrift ein Medium, das die Erklärung aufbewahren oder speichern lässt und „geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben“. Eine eigenhändige Unterschrift nennt § 126b BGB nicht.
Auf die Textform verweisen § 53 Abs. 1 VgV und § 38 Abs. 1 UVgO ausdrücklich. Davon zu unterscheiden ist die elektronische Form nach § 126a BGB. Dort versieht der Aussteller das Dokument „mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur“. Mehr im Glossar unter Textform.
Signaturen und Siegel nach der eIDAS-Verordnung
Die Begriffe stehen in Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung):
- Elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden „und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet“ (Nr. 10). Unterzeichner ist eine natürliche Person (Nr. 9).
- Fortgeschrittene elektronische Signatur: erfüllt die Anforderungen des Art. 26 (Nr. 11). Sie ist unter anderem eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet und so mit den Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung erkannt werden kann.
- Qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene Signatur, die von einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat beruht (Nr. 12). Nach Art. 25 Abs. 2 hat sie „die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift“.
- Elektronisches Siegel: Daten, die anderen Daten beigefügt werden, „um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen“ (Nr. 25). Ein Siegel erstellt eine juristische Person (Nr. 24). Fortgeschrittene und qualifizierte Siegel definieren Nr. 26 und 27.
Wann Signaturen im Vergabeverfahren vorkommen
Nach § 53 Abs. 3 VgV prüft der öffentliche Auftraggeber, ob die zu übermittelnden Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann er verlangen, dass Angebote mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind. § 38 Abs. 6 UVgO enthält eine entsprechende Regel und verweist auf Art. 3 Nr. 11, 12, 26 und 27 der eIDAS-Verordnung.
Für Bauleistungen sind elektronische Angebote nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A „nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit“ einer dieser vier Formen zu übermitteln.
Welche Form in Ihrem Verfahren verlangt ist, steht in den Vergabeunterlagen. Finden Sie dort keine Angabe, fragen Sie die Vergabestelle über Ihren Zugang.
Technisch vorbereiten
Für eine qualifizierte elektronische Signatur brauchen Sie ein qualifiziertes Zertifikat, das ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ausstellt (Art. 3 Nr. 15 eIDAS-Verordnung), und eine qualifizierte Signaturerstellungseinheit. Beides braucht Vorlauf. Klären Sie früh, wer in Ihrem Unternehmen signiert und ob die Person zum Fristende erreichbar ist.
Signieren Sie die endgültige Fassung. Art. 26 der eIDAS-Verordnung verlangt für die fortgeschrittene Signatur eine Verbindung mit den Daten, durch die eine nachträgliche Veränderung erkannt werden kann. Zu den zulässigen Formaten im Bieterportal gehören die Signaturformate P7S und ASICE.
Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter stehen in Vertrauenslisten, die jeder Mitgliedstaat nach Art. 22 der eIDAS-Verordnung führt und veröffentlicht.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Digitale-Vergabe.DE prüft elektronische Signaturen in Angeboten technisch: Zertifikat, Eintrag in der EU-Vertrauensliste und Sperrstatus.
Häufige Fragen
Brauche ich für jedes elektronische Angebot eine qualifizierte Signatur?
Das legt die Vergabestelle fest. § 53 Abs. 1 VgV und § 38 UVgO nennen die Textform nach § 126b BGB. Signaturen oder Siegel kann die Vergabestelle nach § 53 Abs. 3 VgV und § 38 Abs. 6 UVgO verlangen, soweit es erforderlich ist. Was gilt, steht in den Vergabeunterlagen.
Was ist der Unterschied zwischen Signatur und Siegel?
Eine elektronische Signatur erstellt eine natürliche Person, der Unterzeichner (Art. 3 Nr. 9 eIDAS-Verordnung). Ein elektronisches Siegel erstellt eine juristische Person, der Siegelersteller (Art. 3 Nr. 24). Das Siegel soll Ursprung und Unversehrtheit der Daten sicherstellen.
Prüft das Bieterportal meine Signatur?
Digitale-Vergabe.DE prüft elektronische Signaturen in Angeboten technisch: Zertifikat, Eintrag in der EU-Vertrauensliste und Sperrstatus. Ob eine Signatur der verlangten Form entspricht, beurteilt die Vergabestelle.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


