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Aufhebung

Mit der Aufhebung beendet der Auftraggeber ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise, ohne den Zuschlag zu erteilen.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Mit der Aufhebung beendet der Auftraggeber ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise, ohne den Zuschlag zu erteilen. Die Vergabeordnungen nennen Gründe, bei denen der Auftraggeber dazu berechtigt ist. Bewerber und Bieter werden über die Aufhebung und die Gründe unterrichtet.

In der Praxis

Eine Vergabestelle erhält in einem offenen Verfahren nur Angebote, die weit über dem geschätzten Auftragswert liegen. Ob sie das Verfahren fortführt oder aufhebt, entscheidet sie selbst anhand der Vorschriften. Ihre Entscheidung und die Gründe hält sie in der Vergabeakte fest.

Was die Vorschrift sagt

Nach § 63 Abs. 1 VgV ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht, sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Im Übrigen ist der Auftraggeber nach derselben Vorschrift „grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen“.

Nach § 63 Abs. 2 VgV teilt er den Bewerbern oder Bietern die Gründe für seine Entscheidung unverzüglich mit, auf Antrag in Textform. Auch § 62 Abs. 1 VgV nennt die Mitteilung über die Aufhebung. Die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe gehören nach § 8 Abs. 2 VgV in den Vergabevermerk.

UVgO und VOB/A

§ 48 UVgO nennt dieselben vier Gründe, bezieht den ersten Grund aber auch auf Teilnahmeanträge. Über die Aufhebung unterrichtet der Auftraggeber nach § 46 Abs. 1 UVgO jeden Bewerber und Bieter einschließlich der Gründe. Für Bauaufträge ab den Schwellenwerten regelt § 17 EU VOB/A die Aufhebung. Dort lautet ein Grund, dass die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, und die Unterrichtung erfolgt in Textform.

Häufige Fragen

Muss eine Vergabestelle den Zuschlag erteilen?

§ 63 Abs. 1 VgV und § 48 Abs. 2 UVgO lauten gleich: Im Übrigen ist der Auftraggeber „grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen“. Die Aufhebungsgründe stehen in denselben Vorschriften.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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