Kurz erklärt
Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt wird. Es bestimmt sich nach § 127 Abs. 1 GWB nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Das ist nicht zwingend das Angebot mit dem niedrigsten Preis, denn neben Preis oder Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.
In der Praxis
Eine Stadt beschafft Dienstfahrzeuge und berücksichtigt neben dem Kaufpreis die Energie- und Wartungskosten über die Nutzungsdauer. Wie sie diese Lebenszykluskosten berechnet, hat sie in den Vergabeunterlagen angegeben. Das Angebot mit dem niedrigsten Kaufpreis ist dann nicht automatisch das wirtschaftlichste.
Was die Vorschrift sagt
Nach § 127 Abs. 1 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage ist „eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt“. Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind nach § 127 Abs. 2 GWB zu beachten. § 58 VgV und § 43 UVgO wiederholen die Grundregel für ihren Bereich.
Der Auftraggeber kann nach § 58 Abs. 2 VgV auch Festpreise oder Festkosten vorgeben. Dann wird das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien bestimmt.
Kosten und Lebenszyklus
Statt des Preises kann der Auftraggeber auf die Kosten abstellen. Nach § 59 Abs. 1 VgV kann er vorgeben, dass das Zuschlagskriterium „Kosten“ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird. Die Methode und die von den Unternehmen zu übermittelnden Informationen gibt er nach § 59 Abs. 2 VgV in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. Dazu können Anschaffungs-, Nutzungs- und Wartungskosten, Kosten am Ende der Nutzungsdauer und unter Bedingungen auch Kosten externer Umwelteffekte gehören.
Häufige Fragen
Kann allein der Preis entscheiden?
Das GWB formuliert die weiteren Aspekte als Möglichkeit: Neben dem Preis oder den Kosten „können“ qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (§ 127 Abs. 1 GWB). Für die Innovationspartnerschaft schließt § 19 Abs. 7 VgV einen Zuschlag allein auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten Kosten aus.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


