Kurz erklärt
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind Grundsätze des Haushaltsrechts. Vereinfacht gesagt geht es darum, ein Ziel mit möglichst wenig Mitteln zu erreichen oder mit den vorhandenen Mitteln möglichst viel. Sparsam heißt, nur auszugeben, was für die Aufgabe nötig ist.
In der Praxis
Vor dem Kauf neuer Server vergleicht eine Behörde Kauf, Leasing und Betrieb in einem externen Rechenzentrum über die gesamte Nutzungsdauer. Das Ergebnis dieser Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bestimmt, was sie ausschreibt. Welches Angebot den Zuschlag erhält, klärt danach das Vergabeverfahren.
Was die Vorschriften sagen
§ 7 Abs. 1 BHO: „Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.“ Für alle finanzwirksamen Maßnahmen verlangt § 7 Abs. 2 BHO angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Die Länder haben eigene Haushaltsordnungen mit entsprechenden Grundsätzen.
Im Vergaberecht taucht der Grundsatz an mehreren Stellen auf. Nach § 97 Abs. 1 GWB und § 2 Abs. 1 UVgO werden „die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt“. Beim Direktauftrag nennen § 14 UVgO, § 3a Abs. 4 VOB/A und § 55 Abs. 2 BHO ausdrücklich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Häufige Fragen
Ist das wirtschaftlichste Angebot immer das billigste?
Nicht zwingend. Nach § 127 Abs. 1 GWB bestimmt sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Welche Zuschlagskriterien gelten, legt die Vergabestelle fest.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


