Kurz erklärt
Vergabegrundsätze sind die allgemeinen Regeln, die jedes Vergabeverfahren prägen. § 97 GWB nennt sie für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten, § 2 UVgO in fast gleicher Form für Liefer- und Dienstleistungen darunter. Sie helfen, die einzelnen Verfahrensvorschriften einzuordnen.
In der Praxis
Eine Vergabestelle beantwortet eine Bieterfrage zu den Vergabeunterlagen. Damit alle Bieter denselben Informationsstand haben, stellt sie Frage und Antwort allen Unternehmen zur Verfügung. Darin zeigen sich die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung.
Was § 97 GWB sagt
Nach § 97 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben; dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Teilnehmer sind nach § 97 Abs. 2 GWB gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist geboten oder gestattet. § 97 Abs. 3 GWB nennt Qualität und Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte, § 97 Abs. 4 GWB die vornehmliche Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Nach § 97 Abs. 5 GWB verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel. § 97 Abs. 6 GWB gibt Unternehmen einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Losgrundsatz und Haushaltsrecht
Den Losgrundsatz regelt in der aktuellen Fassung der eigene § 97a GWB. Danach sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben; mehrere Lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Unterhalb der Schwellenwerte gelten neben § 2 UVgO die Regeln des Haushaltsrechts, für den Bund etwa der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO und die Vorgaben des § 55 BHO.
Häufige Fragen
Gelten die Grundsätze auch unterhalb der Schwellenwerte?
§ 2 UVgO enthält für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der Schwellenwerte nahezu dieselben Grundsätze: Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung. Die UVgO gilt, soweit Bund oder Land sie in Kraft gesetzt haben.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


