Kurz erklärt
Bewertungsmatrix ist kein Begriff aus GWB, VgV oder UVgO. Gemeint ist eine Übersicht, in der die Zuschlagskriterien, ihre Gewichtung und der Maßstab für die Bewertung zusammengestellt sind. Für ihren Inhalt gelten die Vorschriften über Zuschlagskriterien und Gewichtung.
In der Praxis
Eine Vergabestelle veröffentlicht mit den Vergabeunterlagen eine Tabelle, aus der hervorgeht, welche Zuschlagskriterien gelten, wie sie gewichtet sind und nach welchem Maßstab Punkte vergeben werden. Inhalt und Gewichtung hat sie selbst festgelegt.
Welche Vorschriften gelten
Nach § 127 Abs. 5 GWB müssen die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden. § 58 Abs. 3 VgV und § 43 Abs. 6 UVgO verlangen anzugeben, wie der Auftraggeber die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet; die Gewichtung kann auch mit einer Spanne angegeben werden. § 127 Abs. 4 GWB verlangt außerdem, dass die Kriterien so festgelegt und bestimmt sind, dass „eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen“.
Vorgaben zur Form einer solchen Übersicht enthalten die Vorschriften nicht.
Bewertung und Dokumentation
Die Bewertung der Angebote gehört zu den Schritten, die der Auftraggeber dokumentiert. Nach § 8 Abs. 1 VgV dokumentiert er das Verfahren fortlaufend, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen erforderlich ist; ausdrücklich genannt sind die Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag. Für Bauaufträge bestimmt § 16d EU Abs. 2 VOB/A, dass nur Zuschlagskriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden dürfen, die in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
Häufige Fragen
Ist eine Bewertungsmatrix vorgeschrieben?
Die Vergabeordnungen schreiben keine Matrix in einer bestimmten Form vor. Sie verlangen, dass Zuschlagskriterien und Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen stehen (§ 127 Abs. 5 GWB, § 58 Abs. 3 VgV).
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


