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Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen sind alle Unterlagen, die ein Unternehmen braucht, um über die Teilnahme zu entscheiden und ein Angebot zu erstellen.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Die Vergabeunterlagen sind alle Unterlagen, die ein Unternehmen braucht, um über die Teilnahme zu entscheiden und ein Angebot zu erstellen. Dazu gehören in der Regel das Anschreiben, die Bewerbungsbedingungen und die Vertragsunterlagen mit Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen.

In der Praxis

Für die Ausschreibung eines Fuhrparkservices stellt eine Vergabestelle zusammen: Aufforderung zur Angebotsabgabe, Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung, Preisblatt, Vertragsentwurf und Formblätter für Erklärungen. Alles steht ab der Bekanntmachung unter einer Internetadresse zum Abruf bereit.

Was die Vorschriften sagen

Nach § 29 Abs. 1 VgV umfassen die Vergabeunterlagen „alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen“. Sie bestehen in der Regel aus dem Anschreiben, der Beschreibung der Einzelheiten des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen) und den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen. § 21 Abs. 1 UVgO regelt das unterhalb der Schwellenwerte gleich. Für Bauleistungen gelten § 8 VOB/A und § 8 EU VOB/A.

Bereitstellung

Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen „unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können“ (§ 41 Abs. 1 VgV, § 29 Abs. 1 UVgO). Für den Zugang zur Bekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf er keine Registrierung verlangen (§ 9 Abs. 3 VgV, § 7 Abs. 3 UVgO). Ausnahmen für besondere Dateiformate oder vertrauliche Unterlagen nennt § 41 Abs. 2 und 3 VgV.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

Im Unterlagen-Editor von Digitale-Vergabe.DE bearbeiten Sie die Vergabeunterlagen in Fassungen und mit Freigabeketten.

Unterlagen-Editor

Häufige Fragen

Dürfen Bieter die Vergabeunterlagen ändern?

Nein. § 53 Abs. 7 VgV und § 38 Abs. 10 UVgO lauten: „Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.“

Wo finde ich Hilfe zum Zusammenstellen?

Eine Anleitung steht unter Vergabeunterlagen zusammenstellen, Prüfpunkte in der Checkliste Vergabeunterlagen.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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