Woraus Vergabeunterlagen bestehen
Nach § 29 Abs. 1 VgV umfassen die Vergabeunterlagen „alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen“. In der Regel bestehen sie aus dem Anschreiben, den Bewerbungsbedingungen und den Vertragsunterlagen, also Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen. § 21 Abs. 1 UVgO enthält dieselbe Gliederung. Für Bauleistungen regelt § 8 Abs. 1 VOB/A die Bestandteile.
Mehr dazu auf den Seiten Vergabeunterlagen und Vergabeunterlagen zusammenstellen.
Bereitstellung
Nach § 41 Abs. 1 VgV gibt der öffentliche Auftraggeber eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen „unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können“. § 29 Abs. 1 UVgO enthält dieselbe Formulierung. Für den Zugang darf keine Registrierung verlangt werden (§ 9 Abs. 3 VgV, § 7 Abs. 3 UVgO).
So arbeiten Sie mit der Liste
Punkte mit dem Platzhalter „[von der Vergabestelle festzulegen]“ haken Sie ab, wenn die Festlegung der Vergabestelle vorliegt. Die Liste prüft keine Inhalte rechtlich und schlägt keine Festlegung vor.
Drucken Sie die Liste über die Druckfunktion Ihres Browsers oder speichern Sie sie dort als PDF. Eine Anmeldung oder E-Mail-Adresse brauchen Sie dafür nicht.
Prüfliste
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Bestandteile
- Liegt ein Anschreiben mit der Aufforderung zur Abgabe vor?§ 29 Abs. 1 Nr. 1 VgV, § 21 Abs. 1 Nr. 1 UVgO.
- Sind die Bewerbungsbedingungen enthalten?Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens, § 29 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
- Ist die Leistungsbeschreibung beigefügt?§ 121 Abs. 3 GWB.
- Festlegung der Vergabestelle zu den Vertragsbedingungen liegt vor[von der Vergabestelle festzulegen]. § 29 Abs. 2 VgV und § 21 Abs. 2 UVgO nennen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen.
- Sind Preisblatt oder Leistungsverzeichnis enthalten?In der Fassung, die zur Leistungsbeschreibung passt.
- Sind alle Anlagen vorhanden, auf die der Text verweist?Jeden Verweis mit der Dateiliste abgleichen.
Angaben der Vergabestelle
- Festlegung zu Eignungskriterien und Nachweisen liegt vor[von der Vergabestelle festzulegen]. Fundstellen: § 122 Abs. 4 GWB, § 48 Abs. 1 VgV, § 35 Abs. 1 UVgO.
- Festlegung zu Zuschlagskriterien und Gewichtung liegt vor[von der Vergabestelle festzulegen]. Fundstelle: § 127 Abs. 5 GWB.
- Festlegung zu Nebenangeboten liegt vor[von der Vergabestelle festzulegen]. Fundstellen: § 35 Abs. 1 VgV, § 25 UVgO.
- Festlegung zur Aufteilung in Lose liegt vor[von der Vergabestelle festzulegen]. Fundstelle: § 97a GWB.
- Festlegung zu Fristen liegt vorAngebotsfrist, Frist für Fragen, Bindefrist: [von der Vergabestelle festzulegen]
- Festlegung zur Form der Angebote liegt vorTextform, Signatur oder Siegel: [von der Vergabestelle festzulegen]. Fundstellen: § 53 Abs. 1 und 3 VgV, § 38 UVgO.
- Festlegung zu Angaben über Unteraufträge und Bietergemeinschaften liegt vor[von der Vergabestelle festzulegen]. Fundstellen: § 36 Abs. 1 VgV, § 43 Abs. 2 VgV.
Formulare und Preisblatt
- Sind Formblätter ausfüllbar?Eingabefelder und Ankreuzkästchen funktionieren, nichts ist versehentlich gesperrt.
- Rechnet das Preisblatt richtig?Formeln, Summen, Rundung und Umsatzsteuer mit Testwerten durchrechnen.
- Sind Formelzellen geschützt und Eingabezellen offen?Bieter tragen nur ihre Preise ein.
- Stimmen Mengen und Einheiten mit dem Leistungsverzeichnis überein?Abweichungen vor der Veröffentlichung klären.
Stimmigkeit
- Stimmen Bekanntmachung und Unterlagen überein?Daten, Fristen, Lose, Kriterien, Ansprechstelle.
- Werden Begriffe einheitlich verwendet?Gleiche Bezeichnung für Leistungen, Lose und Dokumente.
- Stimmen Verweise zwischen den Dokumenten?Nummern, Kapitel und Dateinamen.
- Steht bei Markennamen der Zusatz „oder gleichwertig“?Fundstellen: § 31 Abs. 6 VgV, § 23 Abs. 5 UVgO.
Technik und Bereitstellung
- Ist die elektronische Adresse für den Abruf in der Bekanntmachung angegeben?§ 41 Abs. 1 VgV, § 29 Abs. 1 UVgO.
- Lassen sich alle Dateien mit verbreiteten Programmen öffnen?Durchsuchbare PDF statt Scans, Tabellen als Tabelle.
- Sind Dateinamen sprechend und ist die Fassung erkennbar?Zum Beispiel mit Nummer und Datum.
- Sind Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit angegeben, falls vorgesehen?§ 41 Abs. 3 VgV, § 29 Abs. 3 UVgO.
Freigabe
- Ist die Fassung nach der Freigaberegel des Hauses freigegeben?Mit Datum und freigebender Person in der Akte.
- Ist geregelt, wie spätere Änderungen laufen?Wer ändert, wie Unternehmen informiert werden, wie die neue Fassung abgelegt wird.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Der Unterlagen-Check in Digitale-Vergabe.DE sieht die Unterlagen technisch auf fehlende, unklare oder widersprüchliche Angaben durch, mit Zitat je Befund. Dazu kommt eine regelbasierte Suche nach Markennamen und dem Zusatz „oder gleichwertig“.
Häufige Fragen
Was gehört mindestens in die Vergabeunterlagen?
§ 29 Abs. 1 VgV und § 21 Abs. 1 UVgO nennen „in der Regel“ Anschreiben, Bewerbungsbedingungen und Vertragsunterlagen. Was ein Verfahren darüber hinaus braucht, legt die Vergabestelle fest.
Darf der Abruf der Unterlagen eine Registrierung voraussetzen?
§ 9 Abs. 3 VgV und § 7 Abs. 3 UVgO sagen: Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf keine Registrierung verlangt werden. Beide Vorschriften ergänzen: „eine freiwillige Registrierung ist zulässig“.
Prüft die Checkliste die Unterlagen rechtlich?
Nein. Sie ordnet die Durchsicht technisch und organisatorisch. Ob die Unterlagen den Vorschriften genügen, beurteilt die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


