Wann die UVgO gilt
Die UVgO betrifft nach § 1 Abs. 1 Liefer- und Dienstleistungsaufträge, „die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet“. Die Werte stehen unter Schwellenwerte. Wo die UVgO angewendet wird und welche Wertgrenzen gelten, regeln Bund und Länder. Eine Übersicht finden Sie unter Wertgrenzen.
§ 21 Abs. 1: Begriff und Bestandteile
„Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen.“ Nach dem zweiten Satz bestehen sie in der Regel aus:
- dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten,
- den Bewerbungsbedingungen, „einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt“,
- den Vertragsunterlagen, „die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen“.
Der Wortlaut entspricht § 29 Abs. 1 VgV. Welche Angaben ein Verfahren im Einzelnen braucht, legt die Vergabestelle fest. Zur Leistungsbeschreibung nach UVgO gibt es eine eigene Seite: Leistungsbeschreibung nach UVgO.
§ 21 Abs. 2 bis 5: Regeln zu Vertragsbedingungen
Die weiteren Absätze betreffen den Vertrag. Sie enthalten Regeln, die Festlegungen trifft die Vergabestelle:
- VOL/B (Abs. 2): „Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen.“
- Vertragsstrafen (Abs. 3): „Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart werden, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann.“ Die Strafe ist nach dem zweiten Satz „in angemessenen Grenzen zu halten“.
- Verjährung (Abs. 4): Andere Verjährungsfristen als die der VOL/B „sind nur vorzusehen, wenn dies nach der Eigenart der Leistung erforderlich ist“.
- Sicherheitsleistungen (Abs. 5): Auf sie „soll ganz oder teilweise verzichtet werden, es sei denn, sie erscheinen ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig“. Die Sicherheit für die Erfüllung „soll fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten“.
Welche Vertragsbedingungen in ein Verfahren gehören, entscheidet die Vergabestelle. Diese Seite enthält dazu keine Vorlage und keine Empfehlung.
§ 29: Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Abs. 1: „Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.“
Abs. 2: Der Auftraggeber kann die Unterlagen „auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln“, wenn die nötigen elektronischen Mittel nicht mit verbreiteten Geräten und Programmen kompatibel sind, Dateiformate verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren Programmen verarbeitet werden können oder „durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind“, oder Bürogeräte voraussetzen, die dem Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen.
Abs. 3: Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, „welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann“.
Anders als § 41 VgV nennt § 29 UVgO im Wortlaut keine Verlängerung der Angebotsfrist um fünf Tage.
Vorschriften im Umfeld
- Keine Registrierung (§ 7 Abs. 3 UVgO): „Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen“.
- Elektronische Mittel (§ 7 Abs. 4 UVgO): „Die §§ 10 bis 12 der Vergabeverordnung gelten für die Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel und deren Einsatz entsprechend.“
- Änderungen (§ 13 Abs. 4 UVgO): Nimmt der Auftraggeber „wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen“ vor, sind die Fristen, soweit erforderlich, angemessen zu verlängern.
Wie die Unterlagen technisch zusammengestellt werden, beschreibt die Seite Vergabeunterlagen zusammenstellen.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Über das Bieterportal von Digitale-Vergabe.DE rufen Unternehmen die Unterlagen ohne Anmeldung ab, stellen Fragen und geben ihr Angebot im Browser ab. Für Bieter ist das kostenlos.
Häufige Fragen
Unterscheidet sich § 21 UVgO von § 29 VgV?
Absatz 1 ist wortgleich. Danach gibt es Unterschiede: § 21 UVgO verweist auf die VOL/B in der jeweils geltenden Fassung und enthält zusätzlich Regeln zu Vertragsstrafen, Verjährung und Sicherheitsleistungen. § 29 VgV enthält in Abs. 3 eine Regel zur Zahlung.
Muss die VOL/B immer einbezogen werden?
§ 21 Abs. 2 UVgO sagt „in der Regel“. Ob sie in einen Vertrag einbezogen wird, entscheidet die Vergabestelle.
Werden die Unterlagen nach UVgO elektronisch bereitgestellt?
§ 29 Abs. 1 UVgO sieht vor, dass der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angibt, unter der die Unterlagen abrufbar sind. Abs. 2 nennt Fälle, in denen ein anderer geeigneter Weg möglich ist.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


