Wofür die UVgO gilt
Diese Verfahrensordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen
Die UVgO tritt nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, sondern wird erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt.
Ob und mit welchen Abweichungen die UVgO für ein Haus gilt, regeln Bund und Länder. Für Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte gilt statt der UVgO die VOB/A Abschnitt 1. Die Wertgrenzen der Länder stehen unter Wertgrenzen.
Aufbau
| Gliederung | Paragrafen |
|---|---|
| Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | § 1 bis § 7 |
| Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | § 1 bis § 6 |
| Unterabschnitt 2 Kommunikation | § 7 |
| Abschnitt 2 Vergabeverfahren | § 8 bis § 48 |
| Unterabschnitt 1 Verfahrensarten | § 8 bis § 14 |
| Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren | § 15 bis § 19 |
| Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens | § 20 bis § 26 |
| Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen; Transparenz | § 27 bis § 30 |
| Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung | § 31 bis § 36 |
| Unterabschnitt 6 Einreichung, Form und Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten | § 37 bis § 40 |
| Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag | § 41 bis § 48 |
| Abschnitt 3 Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen; Planungswettbewerbe | § 49 bis § 52 |
| Abschnitt 4 Schlussbestimmungen | § 53 bis § 54 |
Häufig nachgeschlagene Vorschriften
- § 8 UVgO: Wahl der Verfahrensart
- § 13 UVgO: Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
- § 14 UVgO: Direktauftrag
- § 20 UVgO: Markterkundung
- § 21 UVgO: Vergabeunterlagen
- § 23 UVgO: Leistungsbeschreibung
- § 38 UVgO: Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote
- § 43 UVgO: Zuschlag und Zuschlagskriterien
- § 46 UVgO: Unterrichtung der Bewerber und Bieter
Fassung
Die UVgO ist eine Verfahrensordnung, kein Gesetz. Amtlich bekannt gemacht ist sie im Bundesanzeiger: BAnz AT 07.02.2017 B1, berichtigt durch BAnz AT 08.02.2017 B1. Eine amtliche konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de gibt es nicht.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


