Wofür die VOB/A gilt
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A hat drei Abschnitte:
| Abschnitt | Wofür | Anwendung |
|---|---|---|
| Abschnitt 1 (Basisparagrafen) | Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte | nach Haushaltsrecht von Bund und Ländern; § 3a neu gefasst ab 01.01.2026 (BAnz AT 16.12.2025 B7) |
| Abschnitt 2 (EU-Paragrafen) | Bauaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte | über § 2 VgV; Ausgabe 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6) |
| Abschnitt 3 (VS-Paragrafen) | verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge | über § 2 Abs. 2 VSVgV; Ausgabe 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6) |
Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6) geändert worden ist, anzuwenden.
Häufig nachgeschlagene Vorschriften in Abschnitt 1
- § 3 VOB/A: Arten der Vergabe
- § 3a VOB/A: Zulässigkeitsvoraussetzungen
- § 3b VOB/A: Ablauf der Verfahren
- § 10 VOB/A: Angebots-, Bewerbungs-, Bindefristen
Die Wertgrenzen in § 3a Abschnitt 1 seit 01.01.2026 stehen auf der Seite Wertgrenzen. Zu den Fristen in Abschnitt 2 siehe die Seiten der Verfahrensarten.
Fassung
Die VOB/A wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet und im Bundesanzeiger bekannt gemacht: Abschnitt 1 in der Fassung vom 31.01.2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), zuletzt mit Neufassung des § 3a (BAnz AT 16.12.2025 B7); Abschnitte 2 und 3 in der Ausgabe 2026 vom 22.07.2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6).
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


