Wann die UVgO gilt
Die UVgO trifft nach § 1 Abs. 1 Bestimmungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die nicht dem Teil 4 des GWB unterliegen, „weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet“. Bund und Länder regeln selbst, ab wann und mit welchen Wertgrenzen sie die UVgO anwenden. Einen Überblick geben die Seiten Wertgrenzen und Schwellenwerte.
Die Leistungsbeschreibung gehört auch hier zu den Vergabeunterlagen. § 21 Abs. 1 UVgO zählt sie zu den Vertragsunterlagen, „die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen“.
§ 23 UVgO: Inhalt der Leistungsbeschreibung
Nach § 23 Abs. 1 UVgO ist der Auftragsgegenstand „so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben“, sodass alle Unternehmen die Beschreibung gleich verstehen und die Angebote vergleichbar sind. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe sowie Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.
Die weiteren Absätze:
- Abs. 2: Die Leistungsbeschreibung „kann auch Aspekte der Qualität sowie soziale, innovative und umweltbezogene Merkmale umfassen“, auch zum Herstellungsprozess oder zum Lebenszyklus, wenn die Merkmale mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
- Abs. 3: betrifft Rechte des geistigen Eigentums.
- Abs. 4: Bei Leistungen zur Nutzung durch natürliche Personen sind die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen.
- Abs. 5: Markennamen und andere Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren, dazu der nächste Abschnitt.
Markennamen und „oder gleichwertig“
Nach § 23 Abs. 5 UVgO dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren, etwa Markennamen, nur ausnahmsweise verwendet werden. Voraussetzung laut Wortlaut: „wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist“. Dann ist der Zusatz „oder gleichwertig“ anzufügen.
Die UVgO nennt ausdrücklich einen Fall, in dem der Zusatz entfallen kann: wenn „ein sachlicher Grund die Produktvorgabe ansonsten rechtfertigt“. Als Beispiel beschreibt die Vorschrift Erzeugnisse oder Verfahren, deren abweichende Merkmale zu bereits vorhandenen Beständen mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Integration, Gebrauch, Betrieb oder Wartung verbunden wären. Die Gründe sind nach dem letzten Satz der Vorschrift zu dokumentieren. Ob ein solcher Grund vorliegt, beurteilt die Vergabestelle.
§ 24 UVgO: Gütezeichen als Nachweis
Als Beleg, dass eine Leistung bestimmten Merkmalen der Leistungsbeschreibung entspricht, „kann der Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verlangen“. Das Gütezeichen muss die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen: objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien, ein offenes und transparentes Verfahren, Zugang für alle betroffenen Unternehmen und Anforderungen, die ein Dritter ohne maßgeblichen Einfluss des Unternehmens festgelegt hat.
Andere Gütezeichen muss der Auftraggeber akzeptieren, „wenn der Bieter nachweist, dass diese gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen“. Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, keine Möglichkeit, ein Gütezeichen rechtzeitig zu erlangen, sind nach Abs. 5 auch andere geeignete Belege zu akzeptieren. Mehr im Glossar unter Gütezeichen.
Unterschiede zur VgV im Wortlaut
- Die UVgO verlangt eine Beschreibung „so eindeutig und erschöpfend wie möglich“. § 121 Abs. 1 GWB spricht im aktuellen Wortlaut von „so eindeutig wie möglich“.
- Die UVgO enthält keine eigene Liste technischer Anforderungen wie § 31 Abs. 2 VgV mit Anlage 1.
- Für Markennamen nennt § 23 Abs. 5 UVgO den Fall, in dem der Zusatz „oder gleichwertig“ entfallen kann, und verlangt, die Gründe zu dokumentieren.
- Bei anderen Gütezeichen knüpft § 24 Abs. 4 UVgO an den Nachweis des Bieters an; § 34 Abs. 4 VgV formuliert ohne diesen Zusatz.
Die VgV-Regeln im Einzelnen stehen auf der Seite Leistungsbeschreibung nach VgV.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Mit Digitale-Vergabe.DE entsteht auf Wunsch ein KI-Entwurf für Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis. Der Entwurf ist technisch; rechtliche Festlegungen bleiben Platzhalter, die die Vergabestelle ausfüllt.
Häufige Fragen
Gilt die UVgO auch für Bauleistungen?
Nein. Die UVgO betrifft nach § 1 Abs. 1 Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Für Bauleistungen enthält Abschnitt 1 der VOB/A eigene Regeln, siehe Leistungsbeschreibung nach VOB/A.
Darf in der Verhandlungsvergabe über die Leistungsbeschreibung verhandelt werden?
§ 12 Abs. 4 UVgO erlaubt Verhandlungen über den Angebotsinhalt „mit Ausnahme der vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien“. Ändert sich die Leistungsbeschreibung, unterrichtet der Auftraggeber nach § 12 Abs. 5 UVgO alle Bieter.
Was sagt die UVgO zur Barrierefreiheit?
§ 23 Abs. 4 UVgO verlangt bei Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen. Ausgenommen sind ordnungsgemäß begründete Fälle.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


