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Leistungsbeschreibung nach VOB/A

Für Bauleistungen steht die Leistungsbeschreibung in den §§ 7 bis 7c VOB/A. Abschnitt 1 betrifft Vergaben unterhalb, Abschnitt 2 Vergaben ab den EU-Schwellenwerten. Die Ausgabe 2026 von Abschnitt 2 weicht im Wortlaut teils von Abschnitt 1 ab.

Stand: 29.10.2026

Welche Fassung gilt

Für Bauaufträge ab den EU-Schwellenwerten verweist § 2 VgV im Übrigen auf Abschnitt 2 der VOB/A, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026. Nach § 1 EU Abs. 2 VOB/A ist Abschnitt 2 anzuwenden, wenn der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme mindestens den Schwellenwert nach § 106 GWB erreicht. Die Beträge stehen auf der Seite Schwellenwerte.

Abschnitt 1 betrifft Bauvergaben unterhalb dieser Schwelle. Ob und ab welchem Wert er anzuwenden ist, regeln Bund und Länder in ihrem Haushalts- und Vergaberecht. Die Zitate zu Abschnitt 1 auf dieser Seite stammen aus der Ausgabe 2019.

§ 7: die Grundregeln

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A (Abschnitt 1) ist die Leistung „eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können“. In § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 der Ausgabe 2026 heißt es: „Die Leistung ist so eindeutig zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen“. Das Wort „erschöpfend“ steht dort nicht.

Die weiteren Nummern des Absatzes 1 sind in beiden Abschnitten gleich aufgebaut:

  • Alle Umstände, die die Preisermittlung beeinflussen, sind festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben.
  • Dem Auftragnehmer darf „kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden“ für Umstände, auf die er keinen Einfluss hat.
  • „Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.“ Angehängte Stundenlohnarbeiten nur im unbedingt erforderlichen Umfang.
  • Erforderlichenfalls sind Zweck und vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.
  • Die Verhältnisse der Baustelle, etwa Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass ihre Auswirkungen hinreichend beurteilt werden können.
  • Die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.

§ 7 Abs. 2 regelt Verweise auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung, mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ in den genannten Ausnahmefällen. Nach Abs. 3 sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.

§ 7a: technische Spezifikationen

§ 7a regelt, wie technische Anforderungen formuliert werden. Sie müssen allen Unternehmen gleichermaßen zugänglich sein. Die Vorschrift nennt drei Wege: die Bezugnahme auf Normen und andere Spezifikationen nach Anhang TS in einer festen Reihenfolge, jeweils mit dem Zusatz „oder gleichwertig“; Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, „dass sie den Unternehmen ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln“; oder eine Kombination aus beidem.

§ 7a EU der Ausgabe 2026 enthält zusätzlich Regeln zu Prozess- und Lebenszyklusmerkmalen, zur Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie zu Testberichten, Zertifizierungen und Gütezeichen. Die Formen im Vergleich zeigt die Seite funktional oder konstruktiv.

§ 7b: Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

Die Regelform im Bau steht in § 7b Abs. 1: Die Leistung ist „in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben“. Erforderlichenfalls kommen Zeichnungen, Probestücke oder Berechnungen hinzu (Abs. 2). Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte ohnehin zur geforderten Leistung gehören, brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden (Abs. 3).

Für den Aufbau des Leistungsverzeichnisses gibt Abs. 4 die Regel vor: Unter einer Ordnungszahl (Position) stehen nur Leistungen, die „nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind“. Mehr dazu auf der Seite Leistungsverzeichnis.

§ 7c: Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

§ 7c sieht vor, „abweichend von § 7b Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen“, wenn das nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist. Die Leistung wird dann durch ein Leistungsprogramm dargestellt. Die Einzelheiten erklärt die Seite Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

Im Unterlagen-Editor von Digitale-Vergabe.DE bearbeiten Sie das Leistungsverzeichnis im Tabelleneditor mit Vorschau und exportieren es als PDF oder Excel. Vorhandene Verzeichnisse lassen sich aus Word, Excel, PDF und GAEB importieren.

Leistungsverzeichnis im Editor

Häufige Fragen

Was sind Bedarfspositionen?

Positionen für Leistungen, bei denen bei Aufstellung des Leistungsverzeichnisses offen ist, ob sie überhaupt ausgeführt werden. § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A sagt: „Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.“

Welche Rolle spielt die DIN 18299?

§ 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A verweist auf die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff. Diese Hinweise sind nach der Vorschrift zu beachten.

Gilt die VOB/A auch für Planungsleistungen?

Für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, bestimmt § 2 Satz 3 VgV: „auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden“, also die VgV. Mehr dazu unter Planungsleistungen zusammenrechnen.

Dürfen Bieter eine Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses nutzen?

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A regelt das. Bieter können eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzen, „wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut des Leistungsverzeichnisses im Angebot als allein verbindlich anerkennen“.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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