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Planungsleistungen zusammenrechnen

Werden die Honorare für Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung eines Bauvorhabens für den Auftragswert addiert? Diese Seite zeigt, was der aktuelle Wortlaut der VgV dazu sagt. Die Beurteilung für ein Vorhaben trifft die Vergabestelle.

Stand: 29.10.2026

Worum es geht

Ein Bauvorhaben braucht oft mehrere Planungsleistungen: Objektplanung, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung, Freianlagen. Jede für sich bleibt manchmal unter dem EU-Schwellenwert, zusammen nicht. Ob die Werte zusammengerechnet werden, entscheidet darüber, ob die VgV für die Vergabe gilt. Die Beträge stehen auf der Seite Schwellenwerte.

Was § 3 Abs. 7 und 8 VgV heute sagen

§ 3 Abs. 7 VgV lautet im aktuellen Wortlaut: „Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.“ Satz 2 ergänzt: „Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.“

§ 3 Abs. 8 VgV betrifft Lieferungen und ist auf „gleichartiger Lieferungen“ beschränkt. Für Dienstleistungen nach Absatz 7 enthält der aktuelle Wortlaut keine solche Beschränkung. Eine eigene Regel nur für Planungsleistungen steht in § 3 VgV nicht.

Planungsleistungen als Los eines Bauauftrags

Eine weitere Regel steht in § 2 VgV. Für Bauaufträge verweist die VgV im Übrigen auf Abschnitt 2 der VOB/A. Satz 3 macht davon eine Ausnahme: „Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.“ Für solche Lose gilt also die VgV, nicht die VOB/A.

Zum Verhältnis von Planung und Bau sagt § 3 Abs. 6 VgV außerdem: „Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.“

Was allgemein daraus folgt

  • § 3 Abs. 7 VgV knüpft an ein Vorhaben an, das zu einem Auftrag in mehreren Losen führen kann. Was zu einem Vorhaben gehört, beurteilt die Vergabestelle anhand der Umstände ihres Projekts.
  • Die Ausnahme in § 3 Abs. 9 VgV für einzelne Lose gilt auch hier: Lose unter 80 000 Euro bei Dienstleistungen, zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose.
  • Für Architekten- und Ingenieurleistungen enthält Abschnitt 6 der VgV in den §§ 73 bis 80 zusätzliche Regeln für die Vergabe dieser Leistungen. Eine eigene Vorschrift zur Schätzung des Auftragswerts enthält dieser Abschnitt nicht.

Mehr zu Losen im Glossar unter Los, zur Schätzung allgemein auf der Seite Auftragswert schätzen.

Nachvollziehbar festhalten

§ 8 Abs. 1 VgV verlangt, das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen erforderlich ist. Dazu nennt die Vorschrift unter anderem die Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen.

Technisch hilfreich ist eine Übersicht aller Planungsleistungen des Vorhabens mit geschätztem Honorar, Leistungsbild und geplantem Zeitpunkt der Vergabe. Sie zeigt auf einen Blick, welche Werte in die Schätzung eingeflossen sind.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

Im Vergabe-Archiv von Digitale-Vergabe.DE durchsuchen Sie über 100.000 Vergabeunterlagen im Volltext, etwa nach Planungsleistungen für vergleichbare Bauvorhaben.

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Häufige Fragen

Gibt es in § 3 VgV noch eine Sonderregel für Planungsleistungen?

Im aktuellen Wortlaut nicht. § 3 Abs. 7 VgV spricht allgemein von Bauvorhaben und Dienstleistungen in mehreren Losen; eine Beschränkung auf gleichartige Leistungen enthält nur Absatz 8 für Lieferungen.

Gilt für Planungslose eines Bauauftrags die VOB/A?

Nein. Nach § 2 Satz 3 VgV ist auf Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, die VgV anzuwenden.

Wer entscheidet, ob Planungsleistungen zusammengerechnet werden?

Die Vergabestelle. Sie schätzt den Auftragswert nach § 3 VgV und beurteilt, welche Leistungen zu einem Vorhaben gehören. Bei rechtlichen Zweifeln kann sie ihre Rechtsabteilung oder Vergabekanzlei hinzuziehen.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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