Was ein Leistungsprogramm ist
Die Regelform im Bau ist die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis nach § 7b VOB/A. § 7c VOB/A sieht eine andere Form vor: Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, „abweichend von § 7b Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen“, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.
Das Ziel nennt die Vorschrift gleich mit: die „technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln“. Die Unternehmen erarbeiten also den Entwurf mit und bieten Entwurf und Ausführung gemeinsam an.
Was das Leistungsprogramm enthält
Nach § 7c Abs. 2 Nr. 1 VOB/A umfasst das Leistungsprogramm „eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Unternehmen alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können“. Anzugeben sind der Zweck der fertigen Leistung und die technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen.
Dazu kann ein Musterleistungsverzeichnis kommen, „in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen sind“. Nach Nr. 2 gelten die Absätze 2 bis 4 des § 7b sinngemäß, also etwa Zeichnungen oder Probestücke, wo erforderlich, und die Gliederung nach gleichartigen Positionen.
Technisch lässt sich ein Leistungsprogramm zum Beispiel so gliedern:
- Bauaufgabe, Zweck und Nutzung
- Standort, Bestand und Randbedingungen, etwa Baugrund und Erschließung
- Raum- und Funktionsprogramm
- technische, wirtschaftliche und gestalterische Anforderungen
- Unterlagen, die das Angebot enthalten soll
Was die Bieter anbieten
§ 7c Abs. 3 VOB/A beschreibt das Angebot. Es umfasst außer der Ausführung der Leistung „den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung“ sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung, gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung.
Enthält das Angebot Mengen- und Preisangaben, ist vom Bieter zu verlangen, dass er die Vollständigkeit seiner Angaben vertritt, insbesondere die selbst ermittelten Mengen, „entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Vergabeunterlagen anzugebenden Mengentoleranz“. Annahmen, zu denen er gezwungen ist, weil einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können, hat er zu begründen.
Ab den EU-Schwellenwerten: § 7c EU
Abschnitt 2 der VOB/A, Ausgabe 2026, enthält in § 7c EU eine gleich aufgebaute Regel, die auf § 7b EU verweist. Auch dort umfasst das Leistungsprogramm eine Beschreibung der Bauaufgabe und gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis. Welche Fassung für ein Verfahren gilt, erklärt die Seite Leistungsbeschreibung nach VOB/A.
Abgrenzung zu Funktionsanforderungen
Beim Leistungsprogramm vergibt der Auftraggeber einen Bauauftrag, der Entwurf ist Teil davon. § 103 Abs. 3 GWB nennt als Bauaufträge Verträge „über die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung“ von Bauleistungen.
Funktionsanforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A sind etwas anderes. Sie beschreiben technische Spezifikationen über ihre Funktion und können auch in einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis vorkommen. Mehr dazu unter funktional oder konstruktiv.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Der Unterlagen-Editor von Digitale-Vergabe.DE führt Fassungen und Freigabeketten, auch für Baubeschreibung und Leistungsprogramm. Ein Musterleistungsverzeichnis bearbeiten Sie im Tabelleneditor mit Vorschau.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzung nennt § 7c VOB/A?
Die Vorschrift nennt als Voraussetzung, dass es „nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist“, Entwurf und Ausführung gemeinsam dem Wettbewerb zu unterstellen. Die Abwägung trifft die Vergabestelle für ihr Vorhaben.
Darf beim Leistungsprogramm verhandelt werden?
§ 15 Abs. 3 VOB/A erklärt Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise grundsätzlich für unstatthaft. Ausgenommen sind Verhandlungen bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms, wenn sie nötig sind, „um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren“.
Was ist ein Musterleistungsverzeichnis?
Ein Leistungsverzeichnis, das die Gliederung vorgibt, in dem aber Mengen ganz oder teilweise fehlen. § 7c Abs. 2 Nr. 1 VOB/A nennt es als möglichen Teil des Leistungsprogramms; die Mengen ermitteln die Bieter selbst.
Gibt es das Leistungsprogramm auch in der VgV?
Die VgV verwendet den Begriff nicht. Sie kennt in § 31 Abs. 2 Nr. 1 die Beschreibung über Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder über die zu lösende Aufgabe.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


