Zum Inhalt springen

Auftragswert

Der geschätzte Auftragswert ist eine der ersten Zahlen in jedem Vergabeverfahren. An ihm hängt, welche Regeln für das Verfahren gelten.

Stand: 29.10.2026

Was der geschätzte Auftragswert ist

Der Auftragswert ist der voraussichtliche Wert der Leistung, die beschafft werden soll. § 3 Abs. 1 VgV beschreibt den Ausgangspunkt: „Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen.“ Optionen und Vertragsverlängerungen zählen mit, ebenso Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

Es geht um eine Schätzung vor dem Verfahren, nicht um den späteren Preis. Die Angebote können darüber oder darunter liegen. Mehr im Glossar unter Auftragswert.

Wozu der Auftragswert dient

Der wichtigste Zweck ist die Zuordnung zum richtigen Regelwerk. Nach § 106 Abs. 1 GWB gilt der vierte Teil des GWB für Aufträge, „deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet“. Unterhalb der Schwellenwerte richtet sich das Verfahren nach dem Haushalts- und Vergaberecht von Bund und Ländern; die UVgO knüpft in § 1 Abs. 1 an genau diese Grenze an.

Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte spielt der Wert eine Rolle, etwa bei Wertgrenzen, die Bund und Länder festlegen. Einen Überblick gibt die Seite Wertgrenzen. Die EU-Schwellenwerte stehen auf der Seite Schwellenwerte, der Begriff im Glossar unter Schwellenwert.

Wo die Schätzung geregelt ist

  • § 3 VgV für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen öffentlicher Auftraggeber. Für Bauaufträge verweist § 1 EU Abs. 2 VOB/A ausdrücklich darauf: „Die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 VgV vorzunehmen.“
  • § 2 SektVO für Sektorenauftraggeber, mit demselben Ausgangspunkt.
  • § 3 VSVgV für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge.
  • § 2 KonzVgV für Konzessionen. Dort heißt es Vertragswert, berechnet „nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist“.

Die UVgO enthält keine eigene Vorschrift zur Methode der Schätzung. Was unterhalb der Schwellenwerte gilt, regeln Bund und Länder.

Die Grundsätze der Schätzung nach § 3 VgV

  • Gesamtwert: Ausgangspunkt ist der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, einschließlich etwaiger Optionen und Verlängerungen (Abs. 1).
  • Zeitpunkt: Maßgeblich ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Verfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird (Abs. 3).
  • Keine Umgehung: Die Methode darf nicht in der Absicht gewählt werden, die Anwendung der Vorschriften zu umgehen; eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie aus dem Anwendungsbereich fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe vor (Abs. 2).
  • Lose: Bei Bauvorhaben und Dienstleistungen in mehreren Losen sowie bei Losen über gleichartige Lieferungen zählt der geschätzte Gesamtwert aller Lose (Abs. 7 und 8).

Die Einzelheiten erklärt die Seite Auftragswert schätzen. Für Rahmenvereinbarungen gibt es eine eigene Regel, siehe Auftragswert bei Rahmenverträgen. Zu Planungsleistungen siehe Planungsleistungen zusammenrechnen.

Wer schätzt und womit

Die Schätzung nimmt der öffentliche Auftraggeber vor. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU nennt als Grundlage den zahlbaren Gesamtbetrag, den der öffentliche Auftraggeber schätzt. Grundlagen können Preise früherer Aufträge, Ergebnisse einer Markterkundung oder Kostenberechnungen des Fachbereichs sein.

Zur Dokumentation sagt § 8 Abs. 1 VgV allgemein: Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen erforderlich ist. Die Vorschrift nennt dabei unter anderem die Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

Mit Digitale-Vergabe.DE melden Fachbereiche ihren Bedarf über einen Link, auch ohne eigenes Konto. Ein Fragenkatalog hilft bei der Bedarfsklärung, und die Vergabeplanung zeigt die Vorhaben des Jahres.

Bedarf und Vergabeplanung

Häufige Fragen

Ist der Auftragswert brutto oder netto?

Netto. § 3 Abs. 1 VgV stellt auf den Gesamtwert „ohne Umsatzsteuer“ ab, ebenso § 106 Abs. 1 GWB bei den Schwellenwerten.

Zählen Optionen zum Auftragswert?

Ja. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VgV sind „etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen“.

Ab welchem Wert gilt das EU-Vergaberecht?

Ab den Schwellenwerten nach § 106 GWB, die sich aus den EU-Richtlinien ergeben. Die aktuellen Beträge stehen auf der Seite Schwellenwerte.

Wer trägt die Verantwortung für die Schätzung?

Der öffentliche Auftraggeber. Vergleichswerte und Werkzeuge können die Schätzung stützen, die Entscheidung bleibt bei der Vergabestelle.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Digitale-Vergabe.DE kennenlernen

In einer Online-Demo zeigen wir Ihnen die Akte, das Bieterportal und die KI-Entwürfe mit Musterdaten.