Wann die VgV gilt
Die VgV trifft nach § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen für Vergaben, die Teil 4 des GWB unterliegen. Teil 4 gilt nach § 106 Abs. 1 GWB für Aufträge, „deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet“. Die Werte finden Sie auf der Seite Schwellenwerte.
§ 1 Abs. 2 VgV nimmt Sektorentätigkeiten, verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge und Konzessionen aus. Dafür gibt es SektVO, VSVgV und KonzVgV. Für Bauaufträge erklärt § 2 VgV nur Teile der VgV für anwendbar und verweist im Übrigen auf Abschnitt 2 der VOB/A. Dort regelt § 2 EU Abs. 7 die „Marktkonsultationen“.
Satz 1: Zeitpunkt und Zweck
§ 28 Abs. 1 Satz 1 VgV lautet: „Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.“
Der Satz nennt zwei Zwecke. Die Vergabestelle lernt den Markt kennen, und die Unternehmen erfahren, was geplant ist. Beides findet vor dem Vergabeverfahren statt. Die Vorschrift sagt „darf“. Sie erlaubt die Markterkundung, ohne sie vorzuschreiben.
Satz 2: Was die Markterkundung umfassen kann
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VgV ergänzt: „Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.“
Damit nennt die Verordnung Themen, zu denen die Vergabestelle den Markt befragen kann. Beispiele sind Rücknahme und Wiederverwertung, Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder neue technische Ansätze. Welche Themen sie aufnimmt, entscheidet die Vergabestelle. Der Satz stellt auch klar, dass die Markterkundung elektronisch stattfinden kann, zum Beispiel über eine Plattform oder einen Online-Fragebogen.
Die Themen passen zu einem Grundsatz aus § 97 Abs. 3 GWB: „Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.“
Absatz 2: Kein Vergabeverfahren zur Markterkundung
§ 28 Abs. 2 VgV lautet: „Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.“
Die Vorschrift trennt zwei Instrumente. Die Markterkundung bereitet vor, das Vergabeverfahren vergibt einen Auftrag. Ein Verfahren, das nur Preise oder Informationen einholen soll, nennt der Satz ausdrücklich.
Von der Markterkundung zu unterscheiden ist die Vorinformation nach § 38 VgV. Mit ihr kann der Auftraggeber „die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe“ bekanntgeben. Sie ist eine Veröffentlichung, keine Befragung von Unternehmen.
Vorschriften im Umfeld
- Vorbefasste Unternehmen (§ 7 VgV): War ein Unternehmen an der Vorbereitung beteiligt, „so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird“. § 7 Abs. 2 VgV nennt als Beispiele die Unterrichtung der anderen Unternehmen und angemessene Fristen.
- Interessenkonflikte (§ 6 VgV): Personen, „bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken“.
- Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB): „Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln“.
- Dokumentation (§ 8 Abs. 1 VgV): Der öffentliche Auftraggeber „dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform“.
Wie diese Regeln auf eine bestimmte Markterkundung wirken, beurteilt die Vergabestelle.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
In Digitale-Vergabe.DE fragen Sie Unternehmen strukturiert an, öffnen die Antworten nach Ablauf der Frist und halten das Ergebnis in der Akte fest. Vertrauliche Antworten lassen sich je Antwort kennzeichnen.
Häufige Fragen
Ist eine Markterkundung nach VgV vorgeschrieben?
§ 28 Abs. 1 VgV sagt „darf“. Die Vorschrift erlaubt die Markterkundung. Ob sie stattfindet, legt die Vergabestelle fest.
Kann eine Markterkundung nach VgV elektronisch stattfinden?
Ja. § 28 Abs. 1 Satz 2 VgV nennt ausdrücklich, dass sie „auch elektronisch durchgeführt werden“ kann.
Was ist der Unterschied zur Vorinformation?
Die Vorinformation nach § 38 VgV ist eine Veröffentlichung, mit der der Auftraggeber eine geplante Auftragsvergabe bekanntgibt. Die Markterkundung nach § 28 VgV ist eine Erkundung des Marktes vor dem Verfahren, zum Beispiel durch Anfragen an Unternehmen.
Gilt § 28 VgV auch für Bauaufträge?
§ 2 VgV erklärt für Bauaufträge nur bestimmte Teile der VgV für anwendbar und verweist im Übrigen auf Abschnitt 2 der VOB/A. Dort regelt § 2 EU Abs. 7 die „Marktkonsultationen“ mit ähnlichem Inhalt.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


