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Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)

Wofür die Vorschrift gilt, wie sie aufgebaut ist und wo Sie den amtlichen Text finden.

Stand: 29.10.2026

Wofür die VSVgV gilt

Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.

Aufbau

Gliederung und Überschriften aus dem amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.10.2026.
GliederungParagrafen
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1 bis § 9
Teil 2 Vergabeverfahren§ 10 bis § 37
Teil 3 Unterauftragsvergabe§ 38 bis § 41
Teil 4 Besondere Bestimmungen§ 42 bis § 43
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 44 bis § 45

Häufig nachgeschlagene Vorschriften

  • § 2: Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
  • § 10: Grundsätze des Vergabeverfahrens
  • § 11: Arten der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
  • § 12: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
  • § 20: Fristen für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme und Eingang der Angebote
  • § 21: Eignung und Auswahl der Bewerber

Letzte Änderung

Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2026 I Nr. 250. Volltext: gesetze-im-internet.de/vsvgv.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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