Wofür die VSVgV gilt
Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
Aufbau
| Gliederung | Paragrafen |
|---|---|
| Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | § 1 bis § 9 |
| Teil 2 Vergabeverfahren | § 10 bis § 37 |
| Teil 3 Unterauftragsvergabe | § 38 bis § 41 |
| Teil 4 Besondere Bestimmungen | § 42 bis § 43 |
| Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | § 44 bis § 45 |
Häufig nachgeschlagene Vorschriften
- § 2: Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
- § 10: Grundsätze des Vergabeverfahrens
- § 11: Arten der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
- § 12: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
- § 20: Fristen für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme und Eingang der Angebote
- § 21: Eignung und Auswahl der Bewerber
Letzte Änderung
Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2026 I Nr. 250. Volltext: gesetze-im-internet.de/vsvgv.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


