Wann die UVgO gilt
Die UVgO trifft nach § 1 Abs. 1 Bestimmungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, „die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet“. Die aktuellen Werte stehen auf der Seite Schwellenwerte.
Wo die UVgO angewendet wird und welche Wertgrenzen dort gelten, regeln Bund und Länder. Eine Übersicht finden Sie unter Wertgrenzen. Regeln für Bauleistungen stehen in der VOB/A.
Absatz 1: Was die Vorschrift erlaubt
§ 20 Abs. 1 UVgO lautet: „Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.“
Im Wortlaut stecken drei Merkmale:
- Zeitpunkt: vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens.
- Zweck: die Vorbereitung der Auftragsvergabe und die Unterrichtung der Unternehmen über die Pläne und Anforderungen des Auftraggebers.
- Erlaubnis: Der Auftraggeber „darf“. Die Vorschrift erlaubt die Markterkundung, sie schreibt sie nicht vor.
Wie die Markterkundung abläuft, regelt § 20 UVgO nicht. Ob schriftliche Anfrage, Fragebogen, Gespräch oder Vorführung, legt die Vergabestelle fest. Einen allgemeinen Ablauf beschreibt die Seite Ablauf einer Markterkundung.
Absatz 2: Wo die Grenze liegt
§ 20 Abs. 2 UVgO lautet: „Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.“
Der Satz trennt zwei Instrumente. Die Markterkundung dient der Vorbereitung. Das Vergabeverfahren dient der Vergabe eines Auftrags. Ein Vergabeverfahren, das nur Informationen oder Preise einholen soll, nennt der Satz ausdrücklich.
Für Unternehmen bedeutet das umgekehrt: Eine Anfrage im Rahmen einer Markterkundung ist kein Angebotsverfahren. Was mit den Antworten geschieht, legt die Vergabestelle fest.
Welche Grundsätze daneben gelten
Die UVgO enthält weitere Regeln, die bei einer Markterkundung eine Rolle spielen können:
- Gleichbehandlung: „Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln“ (§ 2 Abs. 2 UVgO).
- Vorbefassung: Hat ein Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war es auf andere Art an der Vorbereitung beteiligt, „so ergreift der Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird“ (§ 5 Abs. 1 UVgO). Als Beispiel nennt § 5 Abs. 2 UVgO die Unterrichtung der anderen Unternehmen über die einschlägigen Informationen.
- Interessenkonflikte: Personen, „bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken“ (§ 4 Abs. 1 UVgO).
- Vertraulichkeit: Informationen, die Unternehmen als vertraulich gekennzeichnet haben, darf der Auftraggeber nach § 3 Abs. 1 UVgO nicht weitergeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ob und wie diese Regeln auf eine bestimmte Markterkundung wirken, beurteilt die Vergabestelle.
Ergebnis festhalten
Die Dokumentation regelt § 6 UVgO. Das Vergabeverfahren ist danach „von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren“. Wer Anfrage, Antworten und Auswertung der Markterkundung in der Akte des späteren Verfahrens ablegt, kann zeigen, worauf Leistungsbeschreibung und Schätzung beruhen. Mehr dazu unter Vergabeakte.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
In Digitale-Vergabe.DE fragen Sie Unternehmen strukturiert an und öffnen die Antworten nach Ablauf der Frist. Das Ergebnis halten Sie in der Akte fest, vertrauliche Antworten kennzeichnen Sie je Antwort.
Häufige Fragen
Gilt § 20 UVgO auch für Bauleistungen?
Die UVgO regelt nach ihrem § 1 Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Für Bauleistungen gibt es die VOB/A. Deren Abschnitt 1 sagt in § 2 Abs. 5: „Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.“
Braucht eine Markterkundung nach UVgO eine Bekanntmachung?
§ 20 UVgO enthält dazu keine Vorgabe. Wie die Vergabestelle Unternehmen anspricht, legt sie selbst fest.
Wie viele Unternehmen werden angefragt?
§ 20 UVgO nennt keine Zahl. Wen und wie viele Unternehmen sie anfragt, entscheidet die Vergabestelle.
Unterscheidet sich § 20 UVgO von § 28 VgV?
Die beiden Absätze sind fast wortgleich. § 28 Abs. 1 VgV hat einen zusätzlichen Satz zu sozialen und umweltbezogenen Aspekten, Qualität, Innovation und zur elektronischen Durchführung. Außerdem spricht die VgV vom „öffentlichen Auftraggeber“, die UVgO vom „Auftraggeber“. Mehr unter Markterkundung nach VgV.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


