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Vorbefassung

Vorbefassung liegt vor, wenn ein Unternehmen den Auftraggeber vor dem Verfahren beraten hat oder auf andere Weise an der Vorbereitung beteiligt war.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Vorbefassung liegt vor, wenn ein Unternehmen den Auftraggeber vor dem Verfahren beraten hat oder auf andere Weise an der Vorbereitung beteiligt war. Die Vorschriften sprechen dann von einem vorbefassten Unternehmen. Sie schließen es nicht automatisch aus, verlangen aber Maßnahmen, damit der Wettbewerb nicht verzerrt wird.

In der Praxis

Ein IT-Dienstleister hat für eine Behörde eine Studie zur künftigen Netzarchitektur geschrieben. Später schreibt die Behörde den Aufbau des Netzes aus, und der Dienstleister möchte ein Angebot abgeben. § 7 Abs. 2 VgV nennt für solche Lagen als Maßnahmen insbesondere, die anderen Teilnehmer über die einschlägigen Informationen zu unterrichten und angemessene Fristen festzulegen.

Was die Vorschriften sagen

Nach § 7 Abs. 1 VgV „ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird“. Absatz 2 nennt als Maßnahmen insbesondere die Unterrichtung der anderen Unternehmen und angemessene Fristen für Angebote und Teilnahmeanträge. § 5 UVgO enthält dieselben Regeln für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte. Für Bauaufträge oberhalb der Schwellenwerte steht die Regel in § 6 EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A.

Einen Ausschluss nennt § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB nur für den Fall, dass die Wettbewerbsverzerrung „nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann“. Vorher erhält das Unternehmen Gelegenheit nachzuweisen, dass seine Beteiligung den Wettbewerb nicht verzerren kann (§ 7 Abs. 3 VgV).

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

In Digitale-Vergabe.DE entsteht die Dokumentation des Verfahrens aus der Akte und lässt sich exportieren.

Dokumentation und Export

Häufige Fragen

Ist ein vorbefasstes Unternehmen automatisch ausgeschlossen?

Nein. Die Vorschriften sehen zuerst andere Maßnahmen vor. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB nennt den Ausschluss nur für den Fall, dass sich die Wettbewerbsverzerrung nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen beseitigen lässt.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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