Kurz erklärt
Ausschlussgründe sind Umstände, wegen derer ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird oder werden kann. Das GWB unterscheidet zwingende Ausschlussgründe in § 123 und fakultative Ausschlussgründe in § 124. Davon zu trennen sind Gründe, aus denen einzelne Angebote ausgeschlossen werden, etwa wegen fehlender Unterlagen nach § 57 VgV.
In der Praxis
Vor dem Zuschlag holt eine Vergabestelle eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister ein und gleicht sie mit den Eigenerklärungen des Bieters ab. Über einen Ausschluss entscheidet sie nach den vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung, wie es § 6 Abs. 5 WRegG formuliert.
Zwingende und fakultative Gründe
Nach § 123 Abs. 1 GWB schließen öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens aus, wenn sie Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung oder Geldbuße wegen bestimmter Straftaten haben. Die Vorschrift nennt unter anderem Geldwäsche, Bestechung, Menschenhandel und Betrug, soweit er sich gegen den Haushalt der EU richtet. Zwingend ist der Ausschluss nach § 123 Abs. 4 GWB auch bei festgestellten Verstößen gegen Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen.
§ 124 Abs. 1 GWB nennt Gründe, bei denen Auftraggeber „unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ ausschließen können. Dazu gehören Zahlungsunfähigkeit, schwere Verfehlungen, wettbewerbswidrige Absprachen, Interessenkonflikte, erhebliche Mängel bei früheren Aufträgen und Täuschungen über Eignung oder Ausschlussgründe.
Selbstreinigung, Zeitraum und UVgO
Liegt ein Ausschlussgrund vor, kann das Unternehmen nach § 125 GWB durch Selbstreinigung nachweisen, dass es Schaden ausgeglichen, den Sachverhalt aufgeklärt und Vorkehrungen getroffen hat. Ohne ausreichende Selbstreinigung darf es nach § 126 GWB bei Gründen nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab der rechtskräftigen Verurteilung und bei Gründen nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis ausgeschlossen werden. Unterhalb der Schwellenwerte sind die §§ 123 bis 126 GWB nach § 31 Abs. 1 und 2 UVgO entsprechend anzuwenden.
Häufige Fragen
Wer prüft Ausschlussgründe?
Der öffentliche Auftraggeber. Nach § 42 Abs. 1 VgV überprüft er das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB und gegebenenfalls Maßnahmen zur Selbstreinigung.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


