Kurz erklärt
Selbstreinigung bedeutet, dass ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, nachweist, dass es den Schaden ausgeglichen, den Sachverhalt aufgeklärt und Vorkehrungen gegen weiteres Fehlverhalten getroffen hat. Gelingt dieser Nachweis, schließen öffentliche Auftraggeber das Unternehmen nach § 125 Abs. 1 GWB nicht aus. Die Regel bezieht sich auf Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB.
In der Praxis
Gegen einen früheren Geschäftsführer eines Bauunternehmens ist eine Verurteilung wegen Bestechung rechtskräftig geworden. Das Unternehmen hat sich von ihm getrennt, Schadensersatz gezahlt und interne Kontrollen eingeführt. In einem Vergabeverfahren legt es die Nachweise dazu vor; die Vergabestelle bewertet sie nach den Maßstäben des § 125 Abs. 2 GWB.
Was die Vorschrift sagt
§ 125 Abs. 1 GWB verlangt drei Nachweise. Das Unternehmen hat für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich dazu verpflichtet. Es hat die Tatsachen und Umstände durch aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt. Und es hat „konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen“, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Bei der Bewertung sind nach § 125 Abs. 2 GWB die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Bewertet der Auftraggeber die Maßnahmen als unzureichend, begründet er das gegenüber dem Unternehmen.
Wettbewerbsregister und Zeitraum
Den Nachweis kann das Unternehmen nach § 125 Abs. 1 GWB auch gegenüber dem Bundeskartellamt nach § 8 WRegG führen. § 8 WRegG regelt die vorzeitige Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung. Ohne ausreichende Selbstreinigung begrenzt § 126 GWB die Dauer eines Ausschlusses auf höchstens fünf Jahre bei Gründen nach § 123 GWB und höchstens drei Jahre bei Gründen nach § 124 GWB. Unterhalb der Schwellenwerte ist § 125 GWB nach § 31 Abs. 2 UVgO entsprechend anzuwenden.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


