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Interessenkonflikt

Ein Interessenkonflikt besteht, wenn eine Person Einfluss auf ein Vergabeverfahren hat und ein eigenes Interesse am Ergebnis haben könnte.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Ein Interessenkonflikt besteht, wenn eine Person Einfluss auf ein Vergabeverfahren hat und ein eigenes Interesse am Ergebnis haben könnte. Solche Personen dürfen im Verfahren nicht mitwirken. Die Regel gilt für Organmitglieder und Beschäftigte des Auftraggebers und eines Beschaffungsdienstleisters, der in seinem Namen handelt.

In der Praxis

Eine Sachbearbeiterin soll an einem Verfahren über Gebäudereinigung mitwirken. Ihr Bruder arbeitet bei einem Unternehmen, das ein Angebot abgegeben hat. Für Angehörige, die bei einem Bieter beschäftigt sind, nennt § 6 Abs. 3 und 4 VgV eine Vermutung für einen Interessenkonflikt. Wie das Haus die Vertretung regelt, legt es selbst fest.

Was die Vorschriften sagen

§ 6 Abs. 2 VgV beschreibt den Konflikt: Betroffen sind Personen, die am Verfahren beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang nehmen können und „ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben“, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Absatz 3 nennt Fälle, in denen ein Konflikt vermutet wird, etwa wenn die Person selbst Bewerber oder Bieter ist, einen Bieter berät oder bei ihm gegen Entgelt beschäftigt ist. Absatz 4 erstreckt die Vermutung auf Angehörige.

Unterhalb der Schwellenwerte steht dieselbe Regel in § 4 UVgO. Für Bauaufträge oberhalb der Schwellenwerte verweist § 2 EU Abs. 5 VOB/A auf § 6 VgV.

Häufige Fragen

Wer gilt als Angehöriger?

§ 6 Abs. 4 VgV zählt die Angehörigen auf, darunter Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Hat ein Interessenkonflikt Folgen für Bieter?

§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB nennt einen Interessenkonflikt, der sich nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigen lässt, als fakultativen Ausschlussgrund. Die Entscheidung trifft der öffentliche Auftraggeber.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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