Kurz erklärt
Eignung bedeutet, dass ein Unternehmen fachkundig und leistungsfähig ist und nicht ausgeschlossen wurde. Öffentliche Aufträge werden nach § 122 Abs. 1 GWB an geeignete Unternehmen vergeben. Ob ein Unternehmen geeignet ist, misst der Auftraggeber an den von ihm festgelegten Eignungskriterien.
In der Praxis
Für die Wartung einer Telefonanlage verlangt eine Vergabestelle in der Auftragsbekanntmachung eine Eigenerklärung zum Umsatz und Referenzen über vergleichbare Leistungen. Im offenen Verfahren prüft sie nach § 42 Abs. 4 VgV zuerst die Angebote und danach die Eignung.
Was die Vorschrift sagt
Nach § 122 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen geeignet, wenn es die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllt. Diese dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Der Nachweis soll nach § 122 Abs. 3 GWB durch Eigenerklärungen erfolgen; weitergehende Unterlagen sollen nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Auch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen kann den Nachweis ganz oder teilweise erbringen.
Die Einzelheiten für Liefer- und Dienstleistungen ab den Schwellenwerten stehen in den §§ 42 bis 51 VgV.
Unterhalb der Schwellenwerte
§ 31 Abs. 1 UVgO übernimmt den Grundsatz: Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Die Eignungskriterien regelt § 33 UVgO, die Belege § 35 UVgO. Bei einer Öffentlichen Ausschreibung kann der Auftraggeber nach § 31 Abs. 4 UVgO entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.
Häufige Fragen
Was ist eine Eigenerklärung?
Eine Eigenerklärung ist eine Erklärung des Unternehmens selbst, zum Beispiel zum Umsatz oder dazu, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. § 122 Abs. 3 GWB sieht sie als Regelfall des Nachweises vor; nach § 35 Abs. 2 UVgO fordert der Auftraggeber grundsätzlich Eigenerklärungen an.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


