Kurz erklärt
Eignungsleihe bedeutet, dass ein Bewerber oder Bieter für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, um Eignungskriterien zu erfüllen. Das betrifft die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Er muss nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden.
In der Praxis
Ein kleines Softwarehaus bewirbt sich um einen Auftrag, für den ein Mindestumsatz verlangt wird, den es allein nicht erreicht. Es stützt sich auf die Kapazitäten eines Partnerunternehmens und legt dessen Verpflichtungserklärung vor. Die Vergabestelle prüft dann auch beim Partner die betreffenden Eignungskriterien und mögliche Ausschlussgründe.
Was die Vorschrift sagt
Nach § 47 Abs. 1 VgV besteht die Möglichkeit der Eignungsleihe „unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen“. Als Beispiel für den Nachweis nennt die Vorschrift eine Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen. Für Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung gilt eine Einschränkung: Hier können Kapazitäten anderer Unternehmen nur in Anspruch genommen werden, wenn diese die Leistung erbringen, für die die Kapazitäten benötigt werden.
Nach § 47 Abs. 2 VgV prüft der Auftraggeber, ob die anderen Unternehmen die betreffenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Bei zwingenden Ausschlussgründen schreibt er vor, dass das Unternehmen ersetzt werden muss. Bei der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann er eine gemeinsame Haftung verlangen.
UVgO und Bietergemeinschaften
§ 34 UVgO enthält entsprechende Regeln für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte; dort kann der Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haftung verlangen. Nach § 47 Abs. 4 VgV und § 34 Abs. 4 UVgO gelten die Regeln auch für Bewerber- und Bietergemeinschaften. Nach § 47 Abs. 5 VgV kann der Auftraggeber außerdem vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden.
Häufige Fragen
Ist Eignungsleihe dasselbe wie ein Unterauftrag?
Nicht unbedingt. Bei der Eignungsleihe geht es um den Nachweis der Eignung; ein Unterauftrag betrifft die Ausführung von Teilen des Auftrags durch Dritte. Bei beruflicher Erfahrung verlangt § 47 Abs. 1 VgV allerdings, dass das andere Unternehmen die betreffende Leistung auch erbringt.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


