Kurz erklärt
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, kurz EEE, ist ein EU-weit einheitliches Formular. Mit ihr erklären Unternehmen vorläufig, dass sie geeignet sind und keine Ausschlussgründe vorliegen. Ab den EU-Schwellenwerten akzeptiert der öffentliche Auftraggeber sie nach § 48 Abs. 3 VgV als vorläufigen Beleg; ihre Form ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7.
In der Praxis
Ein IT-Dienstleister bewirbt sich um einen europaweit ausgeschriebenen Auftrag und reicht statt einzelner Bescheinigungen zunächst die EEE ein. Soll er den Zuschlag erhalten, fordert die Vergabestelle die geforderten Nachweise an. Eine EEE aus einem früheren Verfahren kann er wiederverwenden, wenn er bestätigt, dass die Angaben weiterhin zutreffen.
Was die Vorschrift sagt
§ 50 Abs. 1 VgV bestimmt, dass die EEE in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zu übermitteln ist. Nach § 50 Abs. 2 VgV kann der Auftraggeber jederzeit während des Verfahrens sämtliche oder einen Teil der geforderten Unterlagen anfordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Vor der Zuschlagserteilung fordert er den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen.
Unterlagen, die der Auftraggeber über eine kostenfreie Datenbank in der EU erhalten kann oder die er bereits besitzt, müssen nach § 50 Abs. 3 VgV nicht beigebracht werden. Bei einer Eignungsleihe muss die EEE nach § 47 Abs. 2 VgV auch die Angaben zu den anderen Unternehmen enthalten.
Unterhalb der Schwellenwerte
Nach § 35 Abs. 3 UVgO kann der Auftraggeber die Vorlage einer EEE als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen verlangen. Für die Form und für die Anforderung der Unterlagen vor dem Zuschlag verweist die Vorschrift auf § 50 VgV. Die VgV formuliert dagegen, dass der Auftraggeber die EEE als vorläufigen Beleg akzeptiert (§ 48 Abs. 3 VgV). Grundsätzlich fordert der Auftraggeber nach § 35 Abs. 2 UVgO Eigenerklärungen an.
Häufige Fragen
Ersetzt die EEE die Nachweise vollständig?
Nein. Sie ist nach § 48 Abs. 3 VgV ein vorläufiger Beleg. Vor dem Zuschlag fordert der Auftraggeber nach § 50 Abs. 2 VgV den vorgesehenen Bieter auf, die geforderten Unterlagen beizubringen, soweit nicht § 50 Abs. 3 VgV eingreift.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


