Kurz erklärt
Europaweite Ausschreibung ist der verbreitete Name für ein Vergabeverfahren nach Teil 4 des GWB, also oberhalb der EU-Schwellenwerte. Kennzeichen ist die Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, online auf TED. Unternehmen aus der ganzen EU können so von dem Auftrag erfahren.
In der Praxis
Eine Landesbehörde vergibt Reinigungsleistungen für vier Jahre, deren geschätzter Wert über dem Schwellenwert liegt. Sie erstellt die Auftragsbekanntmachung im Format eForms und übermittelt sie über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der EU, das sie auf TED veröffentlicht.
Was die Vorschriften sagen
Den Begriff europaweite Ausschreibung verwenden die Vorschriften so nicht. Teil 4 des GWB gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (§ 106 Abs. 1 GWB). Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit (§ 37 Abs. 1 VgV). Bekanntmachungen sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union „elektronisch über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln“ (§ 10a Abs. 5 VgV). „Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht.“ (§ 40 Abs. 2 VgV)
Auf nationaler Ebene darf eine Bekanntmachung erst nach dieser Veröffentlichung oder 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs erscheinen (§ 40 Abs. 3 VgV). Für Bauaufträge gelten § 11 EU und § 12 EU VOB/A. Die aktuellen Werte stehen unter Schwellenwerte.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Digitale-Vergabe.DE erstellt die Bekanntmachung im Format eForms-DE aus den Angaben der Akte und prüft sie mit den Prüfregeln der KoSIT. Nach Freischaltung des Hauses übermitteln Sie sie auf Klick an den Datenservice Öffentlicher Einkauf, die TED-Nummer steht danach in der Akte.
Häufige Fragen
Darf ein Auftraggeber auch freiwillig europaweit bekannt machen?
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, sieht § 40 Abs. 4 VgV ausdrücklich vor, dass der Auftraggeber Auftragsbekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der EU übermitteln kann.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


