Kurz erklärt
Mit der Auftragsbekanntmachung teilt der Auftraggeber öffentlich mit, dass er einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abschließen will. Bei offenen Verfahren und Verfahren mit Teilnahmewettbewerb startet sie den Wettbewerb. Unternehmen erfahren daraus, worum es geht, wie sie teilnehmen und bis wann.
In der Praxis
Eine Stadt schreibt die Wartung ihrer Ampelanlagen öffentlich aus. In der Bekanntmachung stehen unter anderem Art und Umfang der Leistung, Ort, Lose, Angebotsfrist, die Internetadresse der Vergabeunterlagen und die geforderten Eignungsnachweise. Interessierte Unternehmen entscheiden auf dieser Grundlage, ob sie teilnehmen.
Oberhalb der Schwellenwerte
§ 37 Abs. 1 VgV: Der öffentliche Auftraggeber „teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit“. Inhalt und Format folgen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV, also dem Datenaustauschstandard eForms. In der Bekanntmachung benennt der Auftraggeber auch die Vergabekammer, an die sich Unternehmen wenden können (§ 37 Abs. 3 VgV). Für Bauaufträge gilt § 12 EU Abs. 3 VOB/A.
Unterhalb der Schwellenwerte
Nach § 27 Abs. 1 UVgO gibt es eine Auftragsbekanntmachung bei der Öffentlichen Ausschreibung, der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb. Sie wird auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen veröffentlicht und muss über die Suchfunktion von www.bund.de auffindbar sein (§ 28 Abs. 1 UVgO). § 28 Abs. 2 UVgO listet die Mindestangaben. Für Bauleistungen gilt § 12 VOB/A.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Digitale-Vergabe.DE erstellt die Bekanntmachung im Format eForms-DE aus den Angaben der Akte und prüft sie mit den Prüfregeln der KoSIT. Nach Freischaltung des Hauses übermitteln Sie sie auf Klick an den Datenservice Öffentlicher Einkauf, die TED-Nummer steht danach in der Akte.
Häufige Fragen
Darf für den Abruf der Bekanntmachung eine Registrierung verlangt werden?
Nein. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen (§ 9 Abs. 3 VgV, § 7 Abs. 3 UVgO). Beide Vorschriften fügen hinzu: „eine freiwillige Registrierung ist zulässig“.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


