Kurz erklärt
Die Vergabebekanntmachung informiert nach Abschluss eines Verfahrens über das Ergebnis, also über den vergebenen Auftrag. Sie macht Vergaben im Nachhinein transparent. Oberhalb der Schwellenwerte geht sie an das Amt für Veröffentlichungen der EU, unterhalb gibt es eigene Regeln für bestimmte Verfahrensarten.
In der Praxis
Drei Wochen nach dem Zuschlag für eine Rahmenvereinbarung über Schulbücher übermittelt ein Landkreis die Vergabebekanntmachung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung meldet er nicht gesondert, denn die Vergabebekanntmachung umfasst nach § 39 Abs. 4 VgV nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge.
Oberhalb der Schwellenwerte
Nach § 39 Abs. 1 VgV übermittelt der Auftraggeber „spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens“ über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Bei Aufträgen in einem dynamischen Beschaffungssystem umfasst sie eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge. Einzelne Angaben muss der Auftraggeber nicht veröffentlichen, wenn das zum Beispiel den Gesetzesvollzug behindern oder berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden würde (§ 39 Abs. 6 VgV).
Unterhalb der Schwellenwerte
§ 30 Abs. 1 UVgO verlangt nach einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb eine Information über jeden so vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, drei Monate lang auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen. Für Bauleistungen enthält § 20 Abs. 3 VOB/A eine entsprechende Regel nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben. Wie Bund und Länder die Werte festgelegt haben, zeigt die Seite Wertgrenzen.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Digitale-Vergabe.DE erstellt die Bekanntmachung im Format eForms-DE aus den Angaben der Akte und prüft sie mit den Prüfregeln der KoSIT. Nach Freischaltung des Hauses übermitteln Sie sie auf Klick an den Datenservice Öffentlicher Einkauf, die TED-Nummer steht danach in der Akte.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


