Kurz erklärt
Ex-ante-Transparenz heißt: Der Auftraggeber macht vor dem Vertragsschluss öffentlich bekannt, dass er einen Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vergeben will. Oberhalb der Schwellenwerte geschieht das mit der freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Für Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte kennt die VOB/A eine eigene Information über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen.
In der Praxis
Eine Behörde beabsichtigt, einen Auftrag ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben. Sie macht diese Absicht im Amtsblatt der EU bekannt, mit Begründung und dem Namen des Unternehmens. Andere Unternehmen erfahren so vor dem Vertragsschluss davon.
Was die Vorschriften sagen
§ 135 Abs. 3 GWB nennt eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, „mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen“. Sie muss Namen und Kontaktdaten des Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung, den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, und Namen und Kontaktdaten des vorgesehenen Unternehmens enthalten. Als weitere Voraussetzung nennt die Vorschrift, dass der Vertrag nicht vor Ablauf von mindestens zehn Kalendertagen nach der Veröffentlichung abgeschlossen wurde. Liegen alle Voraussetzungen des Absatzes 3 vor, tritt die in § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannte Unwirksamkeit nicht ein.
Das Format richtet sich nach § 37 Abs. 5 VgV, für Bauaufträge nach § 12 EU Abs. 4 VOB/A. Unterhalb der Schwellenwerte informiert der Auftraggeber bei Bauleistungen nach § 20 Abs. 4 VOB/A fortlaufend auf Internetportalen oder im Beschafferprofil über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen.
Häufige Fragen
Ist die Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Pflicht?
Nein. § 37 Abs. 5 VgV und § 12 EU Abs. 4 VOB/A bezeichnen sie ausdrücklich als freiwillig. Ob ein Auftraggeber sie nutzt, entscheidet er selbst.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


