Wofür die KonzVgV gilt
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber.
Der amtliche Text nennt dazu: „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU“
Aufbau
| Gliederung | Paragrafen |
|---|---|
| Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | § 1 bis § 11 |
| Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | § 1 bis § 6 |
| Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen | § 7 bis § 11 |
| Abschnitt 2 Vergabeverfahren | § 12 bis § 32 |
| Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften | § 12 bis § 14 |
| Unterabschnitt 2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens | § 15 bis § 18 |
| Unterabschnitt 3 Bekanntmachungen | § 19 bis § 23 |
| Unterabschnitt 4 Auswahlverfahren und Zuschlag | § 24 bis § 32 |
| Abschnitt 3 Ausführung der Konzession | § 33 |
| Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | § 34 bis § 37 |
Häufig nachgeschlagene Vorschriften
- § 2: Berechnung des geschätzten Vertragswerts
- § 3: Laufzeit von Konzessionen
- § 12: Allgemeine Grundsätze
- § 13: Verfahrensgarantien
- § 19: Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz
- § 20: Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung
- § 27: Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten
- § 31: Zuschlagskriterien
Letzte Änderung
Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137. Volltext: gesetze-im-internet.de/konzvgv.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


