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Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Wofür die Vorschrift gilt, wie sie aufgebaut ist und wo Sie den amtlichen Text finden.

Stand: 29.10.2026

Wofür die KonzVgV gilt

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber.

Der amtliche Text nennt dazu: „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU“

Aufbau

Gliederung und Überschriften aus dem amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.10.2026.
GliederungParagrafen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation§ 1 bis § 11
  Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1 bis § 6
  Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen§ 7 bis § 11
Abschnitt 2 Vergabeverfahren§ 12 bis § 32
  Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften§ 12 bis § 14
  Unterabschnitt 2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens§ 15 bis § 18
  Unterabschnitt 3 Bekanntmachungen§ 19 bis § 23
  Unterabschnitt 4 Auswahlverfahren und Zuschlag§ 24 bis § 32
Abschnitt 3 Ausführung der Konzession§ 33
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 34 bis § 37

Häufig nachgeschlagene Vorschriften

  • § 2: Berechnung des geschätzten Vertragswerts
  • § 3: Laufzeit von Konzessionen
  • § 12: Allgemeine Grundsätze
  • § 13: Verfahrensgarantien
  • § 19: Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz
  • § 20: Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung
  • § 27: Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten
  • § 31: Zuschlagskriterien

Letzte Änderung

Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137. Volltext: gesetze-im-internet.de/konzvgv.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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