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Sektorenverordnung (SektVO)

Wofür die Vorschrift gilt, wie sie aufgebaut ist und wo Sie den amtlichen Text finden.

Stand: 29.10.2026

Wofür die SektVO gilt

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, der Postdienste oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.

Der amtliche Text nennt dazu: „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU“

Aufbau

Gliederung und Überschriften aus dem amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.10.2026.
GliederungParagrafen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation§ 1 bis § 12
  Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1 bis § 8
  Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen§ 9 bis § 12
Abschnitt 2 Vergabeverfahren§ 13 bis § 57
  Unterabschnitt 1 Verfahrensarten, Fristen§ 13 bis § 18
  Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren§ 19 bis § 25
  Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens§ 26 bis § 34
  Unterabschnitt 4 Veröffentlichung, Transparenz§ 35 bis § 44
  Unterabschnitt 5 Anforderungen an die Unternehmen§ 45 bis § 50
  Unterabschnitt 6 Prüfung und Wertung der Angebote§ 51 bis § 57
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen§ 58 bis § 59
Abschnitt 4 Planungswettbewerbe§ 60 bis § 63
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 64 bis § 66

Häufig nachgeschlagene Vorschriften

  • § 2: Schätzung des Auftragswerts
  • § 13: Wahl der Verfahrensart
  • § 14: Offenes Verfahren; Fristen
  • § 15: Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
  • § 16: Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
  • § 19: Rahmenvereinbarungen
  • § 28: Leistungsbeschreibung
  • § 45: Grundsätze
  • § 52: Zuschlag und Zuschlagskriterien

Letzte Änderung

Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 137. Volltext: gesetze-im-internet.de/sektvo_2016.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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