Wofür die SektVO gilt
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, der Postdienste oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.
Der amtliche Text nennt dazu: „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU“
Aufbau
| Gliederung | Paragrafen |
|---|---|
| Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | § 1 bis § 12 |
| Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | § 1 bis § 8 |
| Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen | § 9 bis § 12 |
| Abschnitt 2 Vergabeverfahren | § 13 bis § 57 |
| Unterabschnitt 1 Verfahrensarten, Fristen | § 13 bis § 18 |
| Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren | § 19 bis § 25 |
| Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens | § 26 bis § 34 |
| Unterabschnitt 4 Veröffentlichung, Transparenz | § 35 bis § 44 |
| Unterabschnitt 5 Anforderungen an die Unternehmen | § 45 bis § 50 |
| Unterabschnitt 6 Prüfung und Wertung der Angebote | § 51 bis § 57 |
| Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen | § 58 bis § 59 |
| Abschnitt 4 Planungswettbewerbe | § 60 bis § 63 |
| Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | § 64 bis § 66 |
Häufig nachgeschlagene Vorschriften
- § 2: Schätzung des Auftragswerts
- § 13: Wahl der Verfahrensart
- § 14: Offenes Verfahren; Fristen
- § 15: Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
- § 16: Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
- § 19: Rahmenvereinbarungen
- § 28: Leistungsbeschreibung
- § 45: Grundsätze
- § 52: Zuschlag und Zuschlagskriterien
Letzte Änderung
Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 137. Volltext: gesetze-im-internet.de/sektvo_2016.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


