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Vergabeverordnung (VgV)

Wofür die Vorschrift gilt, wie sie aufgebaut ist und wo Sie den amtlichen Text finden.

Stand: 29.10.2026

Wofür die VgV gilt

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.

Der amtliche Text nennt dazu: „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU“

Aufbau

Gliederung und Überschriften aus dem amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.10.2026.
GliederungParagrafen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation§ 1 bis § 13
  Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1 bis § 8
  Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen§ 9 bis § 13
Abschnitt 2 Vergabeverfahren§ 14 bis § 63
  Unterabschnitt 1 Verfahrensarten§ 14 bis § 20
  Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren§ 21 bis § 27
  Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens§ 28 bis § 36
  Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen, Transparenz§ 37 bis § 41
  Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung§ 42 bis § 51
  Unterabschnitt 6 Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten§ 52 bis § 55
  Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag§ 56 bis § 63
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen§ 64 bis § 66
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen§ 67 bis § 68
Abschnitt 5 Planungswettbewerbe§ 69 bis § 72
Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen§ 73 bis § 80
  Unterabschnitt 1 Allgemeines§ 73 bis § 77
  Unterabschnitt 2 Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen§ 78 bis § 80
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 81 bis § 83

Häufig nachgeschlagene Vorschriften

  • § 3: Schätzung des Auftragswerts
  • § 8: Dokumentation und Vergabevermerk
  • § 9: Grundsätze der Kommunikation
  • § 10a: Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
  • § 14: Wahl der Verfahrensart
  • § 15: Offenes Verfahren
  • § 16: Nicht offenes Verfahren
  • § 17: Verhandlungsverfahren
  • § 20: Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
  • § 21: Rahmenvereinbarungen
  • § 28: Markterkundung
  • § 29: Vergabeunterlagen; Zahlung
  • § 31: Leistungsbeschreibung
  • § 41: Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen
  • § 53: Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
  • § 55: Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
  • § 56: Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
  • § 58: Zuschlag und Zuschlagskriterien

Letzte Änderung

Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2026 I Nr. 250. Volltext: gesetze-im-internet.de/vgv_2016.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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