Wofür die VgV gilt
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
Der amtliche Text nennt dazu: „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU“
Aufbau
| Gliederung | Paragrafen |
|---|---|
| Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | § 1 bis § 13 |
| Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | § 1 bis § 8 |
| Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen | § 9 bis § 13 |
| Abschnitt 2 Vergabeverfahren | § 14 bis § 63 |
| Unterabschnitt 1 Verfahrensarten | § 14 bis § 20 |
| Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren | § 21 bis § 27 |
| Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens | § 28 bis § 36 |
| Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen, Transparenz | § 37 bis § 41 |
| Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung | § 42 bis § 51 |
| Unterabschnitt 6 Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten | § 52 bis § 55 |
| Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag | § 56 bis § 63 |
| Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen | § 64 bis § 66 |
| Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen | § 67 bis § 68 |
| Abschnitt 5 Planungswettbewerbe | § 69 bis § 72 |
| Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen | § 73 bis § 80 |
| Unterabschnitt 1 Allgemeines | § 73 bis § 77 |
| Unterabschnitt 2 Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen | § 78 bis § 80 |
| Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen | § 81 bis § 83 |
Häufig nachgeschlagene Vorschriften
- § 3: Schätzung des Auftragswerts
- § 8: Dokumentation und Vergabevermerk
- § 9: Grundsätze der Kommunikation
- § 10a: Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
- § 14: Wahl der Verfahrensart
- § 15: Offenes Verfahren
- § 16: Nicht offenes Verfahren
- § 17: Verhandlungsverfahren
- § 20: Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
- § 21: Rahmenvereinbarungen
- § 28: Markterkundung
- § 29: Vergabeunterlagen; Zahlung
- § 31: Leistungsbeschreibung
- § 41: Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen
- § 53: Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- § 55: Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- § 56: Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
- § 58: Zuschlag und Zuschlagskriterien
Letzte Änderung
Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2026 I Nr. 250. Volltext: gesetze-im-internet.de/vgv_2016.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


